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Veröffentlichungen ständischer Verhandlun-
gen, siehe ständische Verhandlungen.
Verschwender, auf Kuratelen über solche findet das
Gesetz v. 23. Dezbr. 46., die Stempel- und Gebühren-
Freiheit in dens. betreffend, keine Anwendung. (§. 6.
desselben.) 4.
Verträge, Kauf- und Lieferungs-, (Kontrakte) im
kaufmännischen Verkehr über bewegliche Gegenstände, mit
Einschluß der Aktien und anderer geldwerthen Papierr,
aabsen des Stempels zu solchen auf 15 Sgr.
. v. 30. Apr. 47.) 201.
*t der den Militairpersonen des Soldaten-
standes auf längere oder kürzere Zeit dienstlich anver-
trauten Sachen oder Gelder, deren Bestrafung in An-
wendung des §. 155. Thl. I. des Militair = Strasgesetz-
buchs. (A. K. O. v. 17. Juni 47.) 256.
Verwaltungsbehörden, Verfahren bei Kompetenz-
konflikten zwischen dens. und den Gerichten. (G. v. 8
Apr. 47.) 170—175. — Provinzial , nur diese sind,
außer den Centralbehörden, zur Erhebung des Kompe-
tenzkonflikts befugt. (ebend. §. .) 170. — denselben sind
die Auseinandersetungsbehörden in den über die Kompe-
tenzkonflikte gegebenen Bestimmungen gleich zu achten.
(ebend. §. 21.) 174. — untere, müssen zur Erhebung
desselben der vorgesetzten Dienstbehörde sofort Anzeige
machen. (ebend. §. 3.) 170.
Verwaltungschefs, Befugnisse und Obliegenheiten
derselben bei Erhebung von Kompetenzkonflikten zwischen
den Verwaltungsbehörden und den Gerichten. (G. v. 8.
Apr. 47. S§. 9—13.) 172. 173. — Mittheilung der
Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte an
dies. (ebend. §. 17.) 174. — jeder derselben ist befugt,
zu den Berathungen des letztern über detheiligte Gegen-
stände einen Rath seines Departements abzuordnen, der
aber an der Entscheidung nicht Theil nimmt. (ebend.
S. 16.) 173.
Verweis, als Disziplinarstrase, auf solche zu erkennen,
ist der Ehrenrath der Justizkommissarien, Advokaten und
Notarien befugt. (V. v. 30. Apr. 47. §. 12.) 198.
Verzinsung der Staatsschulden, siehe letz.
Vieh, dasselbe darf Niemand außerhalb geschlessener Höse
ober anderer eingefriedigter Plätze unbeaufsichtigt umher-
laufen lassen. (Feldpolizei--Orr. v. 1. Novbr. 47. §. 2.)
370. — Strafe für die Ubertretung dieses Verboté.
(ebend. §. 2.) 376. — Anordnungen für dessen Einzel-
hüten und Hüten in gemeinschaftlichen Heerden, Pfän-
dung desselben, Erlegung eines Pfandgeldes, Schadens-
ersatz-Leistung und Strafen für libertretungen jener An-
#urdnungen. (ebend. §§. 3 — 33. 35 — 3.) 376—33.—
s. auch Kosten.
Sachregister. 1847.
Viehfutter, an Grenzrainen, Gräben, Wegen oder
Tristen wachsend, Strafe für das unbefugte Abschneiden,
oder Abrupfens desselben. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr.
47. §. 41. Nr. 6.) 383. — für gepfändetes Vieh, siehe
Kosten.
Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit treiben,
müssen von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden
Begleiter zur Aufsscht mitnehmen. (Feldpolizei-Ord. v. 1.
Novbr. 47. J. 34.) 382.
Vierßen, slehe Eisenbahnen Nr. 17.
Vi#ze-Marschälle, slehe Marschälle.
Vorhut, auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseiti-
gen Hülung unterliegenden Wiesen oder Fettweiden, Zeit-
bestimmung für deren Beuuzung. Geldpolizei-Ord. vom
1. Novbr. 47. 9S 35—38.) 382
Borkäuferei, deren Beschränkung auf Wochenmärkten
zur Verhütung der künstlichen Steigerung der Preise der
Lebensmittel. (A. K. O. v. 23. Apr. 47.) 192. — Er-
mächtigung der städtischen Ortsbehörden, für die nächste
Zeit und bis zum 1. Oktbr. 1847. den Zwischenhändlern
und Wiederverkäufern den Einkauf von Lebenemitteln erst
von 11 Uhr Vormittags ab zu gestatten. (ebend.) 192.
Vorladungen, der Angeklagten und der Zeugen vor
den unter den Justizkommissarien, Advokaten und Nota-
rien gebildeten Ehrenrath, Verfahren bei solchen. (V. v.
#30. Apr. — s L u. 10.) 197. 198.
Stempel= und Ge-
bührenfreiheit bei deren Legung, Abnahme und Decharge.
(G. v. 23. Dezbr. 46. S8. 1. u. 4.) 3. 4.
Vormundschaftssachen, Stempel= und Kostenfreiheit
in dens. (G. v. 23. Dezbr. 46.) 3. — in welchen Fäl-
len dieselbe darin 40. ferner nicht stattfindet. (ebend.
5§. 2. 4. u. 6.) 3. 4
Vorrechte, *** bei Chausseebauten, s. Chaussee-
4
Waarenlager, Abkommen mit dem Königreiche beider
Sieilien über deren Gestattung für die beiderseitigen
Unterthanen in den gegenseitigen Staaten. (Handels= u.
Schifffahrts-Vertrag v. 27. Janr. 47. Art. 21.) 225.
Waarentransporte, Kontrollmahregeln für dies. zur
Verhütung des Schleichhandels, nach der zwischen dem
deutschen Zoll- und Handelsvereine und dem Königreiche
Belgien geschlossenen Übereinkunft (v. 26. Juni 46.)
5—20. — desgl. rücksschtlich ders. auf den beiderseiligen
Eisenbahnen. (ebend. Art. 14.) 16.
Waarenversicherungen gegen Wassers= oder
Feuersgefahr, die über solche entstehenden Streilig-
keiten gehören zur Kompetenz der Handelegerichte. (G.
v. . Apr. 47. S. 19.) 185
Wal-