Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

68 
Veröffentlichungen ständischer Verhandlun- 
gen, siehe ständische Verhandlungen. 
Verschwender, auf Kuratelen über solche findet das 
Gesetz v. 23. Dezbr. 46., die Stempel- und Gebühren- 
Freiheit in dens. betreffend, keine Anwendung. (§. 6. 
desselben.) 4. 
Verträge, Kauf- und Lieferungs-, (Kontrakte) im 
kaufmännischen Verkehr über bewegliche Gegenstände, mit 
Einschluß der Aktien und anderer geldwerthen Papierr, 
aabsen des Stempels zu solchen auf 15 Sgr. 
. v. 30. Apr. 47.) 201. 
*t der den Militairpersonen des Soldaten- 
standes auf längere oder kürzere Zeit dienstlich anver- 
trauten Sachen oder Gelder, deren Bestrafung in An- 
wendung des §. 155. Thl. I. des Militair = Strasgesetz- 
buchs. (A. K. O. v. 17. Juni 47.) 256. 
Verwaltungsbehörden, Verfahren bei Kompetenz- 
konflikten zwischen dens. und den Gerichten. (G. v. 8 
Apr. 47.) 170—175. — Provinzial , nur diese sind, 
außer den Centralbehörden, zur Erhebung des Kompe- 
tenzkonflikts befugt. (ebend. §. .) 170. — denselben sind 
die Auseinandersetungsbehörden in den über die Kompe- 
tenzkonflikte gegebenen Bestimmungen gleich zu achten. 
(ebend. §. 21.) 174. — untere, müssen zur Erhebung 
desselben der vorgesetzten Dienstbehörde sofort Anzeige 
machen. (ebend. §. 3.) 170. 
Verwaltungschefs, Befugnisse und Obliegenheiten 
derselben bei Erhebung von Kompetenzkonflikten zwischen 
den Verwaltungsbehörden und den Gerichten. (G. v. 8. 
Apr. 47. S§. 9—13.) 172. 173. — Mittheilung der 
Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte an 
dies. (ebend. §. 17.) 174. — jeder derselben ist befugt, 
zu den Berathungen des letztern über detheiligte Gegen- 
stände einen Rath seines Departements abzuordnen, der 
aber an der Entscheidung nicht Theil nimmt. (ebend. 
S. 16.) 173. 
Verweis, als Disziplinarstrase, auf solche zu erkennen, 
ist der Ehrenrath der Justizkommissarien, Advokaten und 
Notarien befugt. (V. v. 30. Apr. 47. §. 12.) 198. 
Verzinsung der Staatsschulden, siehe letz. 
Vieh, dasselbe darf Niemand außerhalb geschlessener Höse 
ober anderer eingefriedigter Plätze unbeaufsichtigt umher- 
laufen lassen. (Feldpolizei--Orr. v. 1. Novbr. 47. §. 2.) 
370. — Strafe für die Ubertretung dieses Verboté. 
(ebend. §. 2.) 376. — Anordnungen für dessen Einzel- 
hüten und Hüten in gemeinschaftlichen Heerden, Pfän- 
dung desselben, Erlegung eines Pfandgeldes, Schadens- 
ersatz-Leistung und Strafen für libertretungen jener An- 
#urdnungen. (ebend. §§. 3 — 33. 35 — 3.) 376—33.— 
s. auch Kosten. 
Sachregister. 1847. 
Viehfutter, an Grenzrainen, Gräben, Wegen oder 
Tristen wachsend, Strafe für das unbefugte Abschneiden, 
oder Abrupfens desselben. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 
47. §. 41. Nr. 6.) 383. — für gepfändetes Vieh, siehe 
Kosten. 
Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit treiben, 
müssen von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden 
Begleiter zur Aufsscht mitnehmen. (Feldpolizei-Ord. v. 1. 
Novbr. 47. J. 34.) 382. 
Vierßen, slehe Eisenbahnen Nr. 17. 
Vi#ze-Marschälle, slehe Marschälle. 
Vorhut, auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseiti- 
gen Hülung unterliegenden Wiesen oder Fettweiden, Zeit- 
bestimmung für deren Beuuzung. Geldpolizei-Ord. vom 
1. Novbr. 47. 9S 35—38.) 382 
Borkäuferei, deren Beschränkung auf Wochenmärkten 
zur Verhütung der künstlichen Steigerung der Preise der 
Lebensmittel. (A. K. O. v. 23. Apr. 47.) 192. — Er- 
mächtigung der städtischen Ortsbehörden, für die nächste 
Zeit und bis zum 1. Oktbr. 1847. den Zwischenhändlern 
und Wiederverkäufern den Einkauf von Lebenemitteln erst 
von 11 Uhr Vormittags ab zu gestatten. (ebend.) 192. 
Vorladungen, der Angeklagten und der Zeugen vor 
den unter den Justizkommissarien, Advokaten und Nota- 
rien gebildeten Ehrenrath, Verfahren bei solchen. (V. v. 
#30. Apr. — s L u. 10.) 197. 198. 
Stempel= und Ge- 
bührenfreiheit bei deren Legung, Abnahme und Decharge. 
(G. v. 23. Dezbr. 46. S8. 1. u. 4.) 3. 4. 
Vormundschaftssachen, Stempel= und Kostenfreiheit 
in dens. (G. v. 23. Dezbr. 46.) 3. — in welchen Fäl- 
len dieselbe darin 40. ferner nicht stattfindet. (ebend. 
5§. 2. 4. u. 6.) 3. 4 
Vorrechte, *** bei Chausseebauten, s. Chaussee- 
  
4 
Waarenlager, Abkommen mit dem Königreiche beider 
Sieilien über deren Gestattung für die beiderseitigen 
Unterthanen in den gegenseitigen Staaten. (Handels= u. 
Schifffahrts-Vertrag v. 27. Janr. 47. Art. 21.) 225. 
Waarentransporte, Kontrollmahregeln für dies. zur 
Verhütung des Schleichhandels, nach der zwischen dem 
deutschen Zoll- und Handelsvereine und dem Königreiche 
Belgien geschlossenen Übereinkunft (v. 26. Juni 46.) 
5—20. — desgl. rücksschtlich ders. auf den beiderseiligen 
Eisenbahnen. (ebend. Art. 14.) 16. 
Waarenversicherungen gegen Wassers= oder 
Feuersgefahr, die über solche entstehenden Streilig- 
keiten gehören zur Kompetenz der Handelegerichte. (G. 
v. . Apr. 47. S. 19.) 185 
Wal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.