Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Wilbeimsbahn, in Schleslen, slehe Eisenbahnen 
t. 9. 
Wiũcaertlãrungen, rechtliche, bei Abfassung ders. 
ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer 
andern lebenden Sprache, sowie der deutschen oder latei- 
nischen Schriftzüge gestattet. (G. p. 23. Juli 47. S. 6.) 
264. — Strafe von funfzig Thlr. oder sechswöchentlichem 
Gefängniß, wenn jene Vorschrift übertreten wird. (ebend. 
S. 6.) 264. 
Wittenberge, Stadt, Elbbrücke bei ders., siehe diese. 
— Wittenberge-Magdeburgische Eisenbahn, siehe Eisen- 
bahnen Nr. 3. 
Wittwen und Waisen von Justizbeamten, 
zu deren Unterstützungsfonds fließen die vom Ehrenrathe 
der Justizkommissarien, Advokaten und Notarien erkanm- 
ten Geldstrafen, nach Abzug der davon zu deckenden 
Kosten. (V. v. 30. Apr. 47. S. 19.) 199. 
Wittwenkasse, Civil-, Zuschußbetrag an dieselbe aus 
der Garantie vom Jahre 1775., als Passivum der Ge- 
neral-Staatskasse. (Haupt-Finanz--Etat v. 12. März 47. 
Nr. U. 6.) 152. 
Wittwenkasse, große Berliner Prediger= und Schul- 
lehrer-, Allerhöchste Bestätigung deren Statuten. (A. 
K. O. v. 20. Apr. 47.) 280. — die von ders. zu zah- 
lenden Begräbnißgelder können nicht mit Arrest belegt 
werden. (ebend.) 280. 
Wochenmärkte, Beschränkung der Vor.= u. Aufkäuferei 
auf solchen zur Verhütung der künstlichen Steigerung der 
Preise der Lebensmittel. (A. K. O. v. 23. Apr. 47.) 
192. — Ermächtigung der städtischen Ortsbehörben, für 
die nächste Zeit und bis zum 1. Oktbr. 1847. den 
Zwischenhändlern und Wiederverkäufern den Einkauf von 
Lebenemitteln erst von 11 Uhr Vormittags ab zu gestat- 
ten. (ebend.) 192. 
Wodhl, öffenkliches, siehe let. 
Wohlthätigkeitsanstalten, Ausgabebetrag für solche 
aus Staatefonds. (Hanpt-Finanz-Etat v. 12. März 47. 
Nr. IlI. 2. h. und i#l.) 150. 
Wohasitz, in wie sern nicht naturalisirte Juden der 
Provinz Posen solchen auf dem Lande nehmen können. 
(G. v. 23. Juli 47. §. 33. Nr. 3.) 269. 
Wollin,Stadt, Erhebung eines städtischen Bohlwerke- 
und Pfahlgeldes daselbst, v. 1. Jam. 1848. ab, mit dem 
Vorbehalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren. 
(A. K. O. v. 10. Novbr. 47. nebst Tarif.) 404. 
à5% 
Zahlungen, Auordnungen für deren Leistung an die bei 
Eisenbahn- und andern öffentlichen Bauten beschäftigten 
Handarbeiter. (V. v. 21. Dezbr. 46. S§. 8. 9. 10. 12. 
15. 21—23. 26.) 22—27. 29—31. 
Sachregister. 
Jahlungsunfäbigkeit, die Erllärung derselben seltens 
1847. 
der dem Haudelsstande angebörenden Mitglieder der 
Handelsgerichte gieht deren Amtssuspension und Dienst- 
entfernung nach sich. (G. v. 3. Apr. 47. S. 13.) 184. 
Jänke#, unter den bei Eisenbahn-- und andern 
öffentlichen Bauten angestellten Handarbeitern, deren An- 
stiften begründet die Entlassung aus ver Arbeit. (V. v. 
21. Dezbr. 46. S§. 14. und 26.) 24. 27. 30 
Jeitschriften, in den deutschen Bundesstnaten mit Ge- 
nehmigung erschienen, bleiben nebst deren Verfasser, Her- 
ausgeber oder Verleger, in Beziehung auf Preßvergehen 
auberdem den Landesgesepen der einzelnen Bundesstaaten 
unterworfen. (Patent v. 8. Apr. 47. über die Publika- 
tion des Bundesbeschlusses v. 14. Juni 32., betr. die 
Auslegung des §.7. des Bundesbeschlusses v. 20. Septbr. 
1819. in jener Beziehung, in Verbindung mit Art. IIN. 
des Censur- Edilts v. 18. Oktbr. 19.) 189. — Ver- 
öffentlichung ständischer Verhandlungen durch dies. (A. 
K. O. v. 11. Dezbr. 46.) 2. 
Jeitungen, in den beutschen Bundesstaaten mit Geneh- 
migung erschienen, bleiben nebst deren Verfasser, Her- 
ausgeber oder Verleger, in Beziehung auf Preßvergehen. 
außerdem den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten 
unterworsen. (Patent v. 8. Apr. 47. über die Puhblila- 
tion des Bandesbeschlusses v. 14. Juni 32., betr. die 
Auslegung des §.7. des Bundesbeschlusses v. 20. Septbr. 
1819. in jener Beziehung, in Verbindung mit Art. XIII. 
des Censur-Edikts v. 18. Oktbr. 19.) 189. — Ber- 
’ ständischer Verhandlungen durch dies. (A. 
K. O. v. 11. Dezbr. 46.) 2. 
Zelte, auf Messen und Märklen den Wiederwerkäufern 
zum Gebrauche überlassen, deren Miethe ist unter den 
zu entrichtenden Marktstandsgeldern nicht begriffen. (V. 
v. 4. Oktbr. 47. §S. 3.) 396. f. 
Zeugen, vollgültige, als solche die zur Aufrechthaltung 
der öffentlichen Ordnung kommandirten Militairpersenen 
in den wegen Beleidigungen, Widerseplichkeiten oder 
anderer Geseßzübertretungen eingeleiteten Untersuchungen. 
(G. v. B. Apr. 47.) 1960. — als solche können extn#rts 
Personen von den Handelsgerichten unmittelbar vorge- 
laden und durch die gesetzlichen Zwangsmittel zum Erscheinen 
angehalten werden. (G. v. 3. Apr. 47. S. 27.) 187. — deren 
Vorladung und eidliche Vernehmung in den vor dem Ehren- 
rathe der Justizkommissarien, Advokaten und Notarien schwe- 
benden Untersuchungen. (V. v. 30. Apr. 47. §s. 7. und 8.) 
197. 198. — deren Vernehmung in Pfändungs-Apgele- 
genheiten bei Übertretungen feldpolixellicher Vorschnsten. 
(Feldpolizei--Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 56.) 387. 
Zeugeneide (eidliche Zeugnisse), in Ansehung der Pflicht 
zur Ablegung ders. und der ihnen beizulegenden Glanb- 
würdigkeit findet sowol in Civil = als Kriminalsachen 
zwi-
	        
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