Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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einigten  Landtages  aber  von  Uns  in  Berücksichtigung  der  obwaltenden  politischen
  Verhältnisse  nicht  zuldssig  befunden  werden  sollte,  so  soll  bei  Aufnahme
jener  Darlehne  die  ständische  Mitwirkung  durch  Zuziehung  der  Deputation  für
das  Staatsschuldenwesen  ersetzt  werden.

Den  zu  dem  gedachten  Zwecke  unter  Zuziehung  dieser  Deputation  aufgenommenen
  Darlehnen  steht  ebenfalls  diejenige  Sicherheit  zu,  welche  im  Artikel
  IIII  der  BVerordnung  vom  17.  Januar  1820.  den  Staatsschulden  beielegt

  ist.
geleg  K.  7.

Ist  ein  Darlehn  in  der  im  §F.  6.  bezeichneten  Weise  aufsgenommen,  se
werden  Wir,  sobald  Wir  das  Hinderniß  der  Berufung  des  Vereinigten  Landtages
  für  beseitigt  erachten,  denselben  zusammenberufen  und  ihm  den  Zweck  und
die  Verwendung  des  Darlehns  nachweisen  lassen.

g.  8.

Außerdem  hat  der  Vereinigte  Landtag:

a)  nach  Artikel  IX.  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.  Uns  die  Kandidaten
  fuͤr  die  bei  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  erledigten
Stellen  vorzuschlagen,  und

b)  nach  Artikel  XIII.  derselben  Verordnung  die  Rechnungen  der  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden  auf  Grund  der  durch  die  Deputation
für  das  S-taatsschuldenwesen  zu  bewirkenden  vorläufigen  Prüfung  abzunehmen
  und  Uns  mittelst  besonderer  Gutachten  zur  Decharge  vorzulegen.

Wemn  der  Vereinigte  Landtag  niche  versammelt  ist,  werden  diese  Geschafte  durch
den  Vereinigten  sicudischen  Ausschuß  besorgt.

K.  9.

Ohne  die  Zustimmung  des  Vereinigten  Landtages  werden  Wir  die  Einführung
  neuer  Steuern  oder  eine  Erhöhung  der  bestehenden  Steuersätze  weder
im  Allgemeinen,  noch  in  einer  einzelnen  Provinz  anordnen.

Von  dieser  Bestimmung  bleiben  jedoch  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangszäölle,  sowie  diejenigen  indirekten  Steuern  ausgenommen,  deren  Sätze,
Erhebung  oder  Verwaltung  den  Gegenstand  einer  Uebereinkunft  mit  anderen
Staaten  bilden;  auch  hat  jene  Bestimmung  auf  die  Domainen  und  Regalien,
ohne  Unterschied,  ob  die  Verfügungen  darüber  die  Einkünfte  oder  die  Substanz
betreffen,  sowie  auf  Abgaben  zu  Prooinzial-,  Kreis=  oder  Kommunalzwecken
keine  Beziehung.

K.  10.

Für  den  Fall  eines  Krieges  behalten  Wir  Uns  vor,  außerordemliche
Steuern  ohne  die  Zustimmung  des  Vereinigten  Landtages  auszuschreiben,  wenn
Wir  dessen  Zusammenberufung  in  Berücksichtigung  der  obwallenden  politischen
Verhältnisse  nicht  zulässig  befinden  sollten.  In  diesem  Falle  werden  Wir  aber,
sobald  es  die  Umstaände  gestatten,  spatestens  sogleich  nach  Beendigung  des  Krieges,
  dem  Vereinigten  Landtage  den  Zweck  und  die  Verwendung  der  erhobenen
außerordentlichen  Steuern  nachweisen  lassen.

g.  11.