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Sie kann ebenfalls nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen
General-Postamte für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschlietzlichem Privi-
legium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter
von und nach den Stationsplätzen herstellen; dies bezieht sich nur auf die
diesen Plätzen nahe gelegenen Orte.
Tit. 11.
Mktienkapital und Anleihen.
. 10.
Fondé.
Das Aktienkapital wird vorläufig auf eine Million zwei mal hundert
Tausend Thaler festgestellt und zerfällt in zwölf Tausend auf den Inhaber
lautende Aktien, jede im Betrage von Einhundert Thalern.
*-
Einzahlung.
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen bei denjenigen Bankhäusern,
welche der Verwaltungsrath bestimmen wird.
Die Einzahlung soll in Raten von zehn Proent jedesmal nach einer
dem Zahlungstermine zwei Monate vorhergehenden ffentlichen Aufforderung
Seitens der Direktion in den im H. 23. bezeichneten Zeitungen, und in Zwischen=
räumen von wenigstens einem Monat, geschehen.
Bei der ersten Ratenzahlung kommt das zu dem Unkostenfonds Gezahlte
in Anrechnung.
K. 12.
Folgen der Nichteinzahlung der eingeforderten Raten.
Die Aktionaire, welche binnen der angekündigten Frist von zwei Mona-
ten die Zahlungen der ausgeschriebenen Raten nicht leisten, haben eine Konven-
tionalstrafe von zehn Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil
der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier fernern Monate, nach einer
erneuerten öffentlichen Aufforderung (G. 11.), die Zahlung noch immer nicht
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als
verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von
Aktien für vernichtet zu erklären.
Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch Be-
kanntmachung in den im F. 23. bezeichneten öffentlichen Blattern unter Angabe
der Nummern der Quittungsbogen, die gleichzeitig für null und nichtig erklärt
werden.
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von
der Direktion neue Akkienzeichner zugelassen werden. »
wk.2796.) Die-