Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Sie kann ebenfalls nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen 
General-Postamte für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschlietzlichem Privi- 
legium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter 
von und nach den Stationsplätzen herstellen; dies bezieht sich nur auf die 
diesen Plätzen nahe gelegenen Orte. 
Tit. 11. 
Mktienkapital und Anleihen. 
. 10. 
Fondé. 
Das Aktienkapital wird vorläufig auf eine Million zwei mal hundert 
Tausend Thaler festgestellt und zerfällt in zwölf Tausend auf den Inhaber 
lautende Aktien, jede im Betrage von Einhundert Thalern. 
*- 
Einzahlung. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen bei denjenigen Bankhäusern, 
welche der Verwaltungsrath bestimmen wird. 
Die Einzahlung soll in Raten von zehn Proent jedesmal nach einer 
dem Zahlungstermine zwei Monate vorhergehenden ffentlichen Aufforderung 
Seitens der Direktion in den im H. 23. bezeichneten Zeitungen, und in Zwischen= 
räumen von wenigstens einem Monat, geschehen. 
Bei der ersten Ratenzahlung kommt das zu dem Unkostenfonds Gezahlte 
in Anrechnung. 
K. 12. 
Folgen der Nichteinzahlung der eingeforderten Raten. 
Die Aktionaire, welche binnen der angekündigten Frist von zwei Mona- 
ten die Zahlungen der ausgeschriebenen Raten nicht leisten, haben eine Konven- 
tionalstrafe von zehn Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil 
der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier fernern Monate, nach einer 
erneuerten öffentlichen Aufforderung (G. 11.), die Zahlung noch immer nicht 
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als 
verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche 
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von 
Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch Be- 
kanntmachung in den im F. 23. bezeichneten öffentlichen Blattern unter Angabe 
der Nummern der Quittungsbogen, die gleichzeitig für null und nichtig erklärt 
werden. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion neue Akkienzeichner zugelassen werden. » 
wk.2796.) Die-
	        
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