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Dieselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht
ihrer Verhaftung entlassen sind, die faͤlligen Einzahlungen nebst der Konven-
tionalstrafe gegen die ersten Mktienzeichner gerichtlich einzuklagen.
S. 13.
Verpflichtung der Aktionaire.
Die ursprünglichen Aktionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer
Aktien und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer
Rechte an Andere nicht befreien, so lange noch nicht Vierzig Prozent eingezahlt
worden sind.
Sobald aber Vierzig Prozent des Kapitals auf eine MAktie eingezahlt
worden sind, kann der Verwallungsrath auf Antrag der ODirektion die ursprüng-
lichen Aktionaire der persönlichen Verpchrng entlassen.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher
Bedingung es auch sei, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der
im §F. 12. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
§. 14.
Quittungsbogen.
Ueber die Ratenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quittungs-
bogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der letzten Zahlung gegen
die Aktiendokumente ausgewechselt. Bis dahin vertreten erstere deren Stelle
in jeder Hinsicht.
Die Richtigkeit der Zession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Saͤmmtliche auf die Aktien geleistete Einzahlungen werden während der
Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb
gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich verzinsel, diese Zinsen werden aus dem
Kapitale (F. 10.) entnommen, soweit sie nicht durch den bis zu jenem Zeit-
punkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden.
g. 15.
Ausfertigung der Aktien, Zinskupons und Dividendenscheine.
Die Aktien-Dokumente werden unter fortlaufender Nummer, auf den
Inhaber lautend, stempelfrei ausgefertigt und von drei Mitgliedern der Direk-
tion unterschrieben.
Mit den Aktien werden Diridendenscheine auf zehn Jahre ausgegeben,
welche nach Ablauf dieses Jeitraums durch eine neue Serie von Dividenden=
scheinen ersetzt werden.
g. 16.
Vertheilung der Zinsen und Dividenden.
Vom 1. Januar des auf die Eröffnung der ganzen Bahn und Fähr-
Anlage folgenden Jahres an wird der, nach Bestreilung der laufenden Ver-
wal-