Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

6) im Gladbacher und 
h) im Kempener Kreisblatte 
erschienen sind. 
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter 
genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung 
mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums über die Wahl eines 
anderen Blattes an die Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
g. 24. 
Abaäͤnderung der Statuten. 
Beschluͤsse, durch welche eine Abaͤnderung der Statuten bewirkt wird, 
sind nur dann guͤltig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Ma- 
joritaͤt von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der gegenwaͤrtigen oder ver- 
tretenen Aktionaire gefaßt werden und die Genehmigung des Staats erhalten 
haben. Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen Generalver- 
sammlungen die beabsichtigte Abaͤnderung angedeutet werden, auch wenn diese 
von einzelnen Aktionairen beantragt sein sollte. 
g. 25. 
Aufloͤsung der Gesellschaft. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur in einer nach naͤherer Bestim- 
mung des H. 27. zu konvozirenden Generalversammlung, in welcher alle Aktio- 
naire das Stimmrecht anszuuͤben befugt sind, durch eine Majoritaͤt von drei 
Vierteln der Stimmen und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung 
beschlossen werden. 
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie eine Stimme. 
Die Auflösung erfolgt dann nach Maaßgabe der im H. 29. des Gesetzes 
vom 9. November 1843. enthaltenen Bestimmungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Die innern Verwaltungs-= und Geschäftseinrichtungen. 
Tit. IV. 
Die Generalversammlung. 
g. 26. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Aktionaire, die an einer Generalversammlung mit Stimmrecht Theil neh- 
men wollen, haben sich wenigstens 8 Tage vor der Geralversammlung bei der 
Direktion uͤber den Besitz ihrer Aktien auszuweisen und dieselben bis zum Tage 
Jahrgang 1847. (Nr. 2796.) 9 der
	        
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