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welcher nach ihm die meisten Stimmen vereinigte, jedoch mit Festhaltung der
absoluten Mehrheit.
S. 33.
Beschränkung der Stimmberechtigung.
Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Veryält-
nisse beziehen, kann von denjenigen Aktionairen, welche in Dienstverhältnissen
zur Direktion oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht
nicht ausgeübt werden.
Die Direktoren können bei der Wahl des Verwaltungsrathes das Stimm-
recht nicht ausüben; sie können jedoch für den Wahlakt die Vollmachten, welche
sie etwa von anderen besitzen, einfach übertragen.
K. 34.
Mittheilung der Anträge an die Generalversammlung.
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtet, diejenigen Ge-
zensiände, welche sie in der Generalversammlung zur Berathung zu bringen
eabsichtigen, sich spätestens acht Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen.
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen spätestens vierzehn Tage
vor der Generalversammlung, und wenn sie auf Abänderung der Statuten ge-
richtet sind, vor Einberufung der Generalversammlung dem Vorsitzenden der
Direktion schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls der letztern freisteht, den
Vortrag darüber bis zur nachsten Generaloersammllung zu vertagen. Es kann
in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne weitere Berufung
an einem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde, um die Erklä-
rungen der Direktion zu hören und desfalls Beschlüsse zu fassen.
Einzelne Aktiondre haben nur dann ein Recht, auf Abstimmung über
ihre Amtrage zu bestehen, wenn ein Drittel der Anwesenden durch Aufstehen
zurd nihen lelhe im Allgemeinen entschieden hat, daß darüber abgestimmt
werden soll.
Tit. V.
Der Verwaltungsrath.
g. 35.
Zusammensetzung.
Der Verwaltungsrath besteht aus fuͤnfzehn Mitgliedern, wovon vier
Mitglieder im Kreise Crefeld, vier im Kreise Duisburg, drei im Kreise Glad-
bach und eins im Kreise Kempen wohnen muͤssen. Hinsichtlich des Wohnorts
der uͤbrigen drei Mitglieder findet keine Beschraͤnkung des Wohnorts statt.
Es werden eben so viel Stellvertreter, mit denselben Bestimmungen hin-
sichtlich des Oomizils, gewählt.
Die Wahl dieser Mitglieder und Stellvertreter geschieht durch die Ge-
neralversammlung.
g. 36.