Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Behufs deren Legitimation ist ein notarielles Attest uͤber den Personal- 
Bestand der Direktion erforderlich, welches auf Grund der Wahlverhandlung, 
der ein Notar beizuziehen, ausgefertigt werden muß. 
K. 44. 
Wahlfäbhigkeit. 
Die gewählten Mitglieder müssen zehn Aktien der Gesellschaft besitzen 
oder erwerben, welche während der Amtödauer deponirt und außer Kurs ge- 
setzt werden. 
Nicht wahlfähig sind die sub 2. Z. und 4. im EF. 36. bezeichneten Per- 
sonen. Auch sindet die Schlußbestimmung des F. 36. auf die Mitglieder der 
Direktion Anwendung. 
* 
Dauer des Amtes. 
1) Die in der ersten Generalversammlung zu wählenden Direktionsmitglieder 
und Stellvertreter bleiben bis zur Vollendung des Baues der Bahn im 
Amte. Sie scheiden erst nach Bln der zweiten Oirektion aus, welche 
in der nach Eröffnung der ganzen Babmpne stattfindenden ordentlichen 
Generalversammlung erwählt wird. 
2) Nach diesem Zeitpunkte scheiden jährlich 2 Mitglieder und 2 Stellver- 
treter, und zwar ein Mitglied und ein Stellvertreter von den in Crefeld, 
und Jahr um Jahr alternirend ein Mitglied und ein Stellvertreter von 
den in Ruhrort oder Gladbach, Vierssen, Rheydt oder Dülken wohn- 
haften aus, und werden durch Wahl in der naächsten ordentlichen Ge- 
neralversammlung ersetzt. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter, 
und bei gleichem Amtsalter nach dem Loos. 
Die ausscheidenden Direktionsmitglieder und Stellvertreter sind 
wieder wählbar. 
F. 46. 
Aus trit t. 
Jedes Direktionsmitglied, sowie jeder Stellvertreter ist berechtigt, sein 
Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederzulegen. 
’- 
Einzelne Vakanzen. 
Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines gewählten Direktors vor 
dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nachste 
Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts- 
dauer des Ausgetrekenen. 
Bis
	        
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