Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Abaͤnderung dieser Tarife, desgleichen die Genehmigung und noͤthigen- 
falls auch die Abaͤnderung des Fahrplanes vorbehalten, auch kommen 
die allgemein festgesetzten Bedingungen in Betreff der gnugun der 
Eisenbahnen fuͤr militairische Zwecke (Gesetzsammlung 1843. S. ½ê 
in Anwendung; 
2) ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen polizei- 
licher Beaufsscheigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbelter 
getroffen werden, pünktlich nachzukommen, und die aus diesen Anord-= 
nungen hervorgehenden Ausgaben, insbesondere auch die durch Bestellung 
des polizeilichen Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. 
Die Bahn hat sich nach Bestimmung des Koniglichen Finanzministe- 
riums an die Aachen-Düsseldorfer Bahn unmittelbar anzuschließen. 
In sofern es sich als angemessen ergeben sollte, daß die Ruhrort-Crefeld- 
Kreis-Gladbacher Eisenbahngesellschaft in Gemeinschaft mit der Aachen-Düssel-- 
dorfer Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb der, beiden Gesellschaften 
gemeinsamen Strecke von Gladbach nach Rheydt übernehme, bleiben dem K#- 
niglichen Finanzministerio dieserhalb die ndheren Anordnungen vorbehalten. 
Außer dem unentgeldlichen Transport derjenigen Postwagen, welche 
noihig, sind, um die der Vet anvertrauten Güter zu befördern (F. 36. Nr. 3. 
des Gesetzes vom 3. November 1838.) ist die Gesellschaft verpflichtet, auch 
die begleitenden Postkondukteure und das expedirende Postpersonal in jenen 
Wagen unentgeldlich zu befördern. 
Transitorische Bestimmungen. 
Die Generaloersammlung ermächtigt den Verwaltungsrath, nach den 
Ministerialreskripten vom 2. Oktober und 3. Dezember 1845. die erforderlichen 
Vertrage mit der Cöln-Mindener und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahngesell- 
schaft abzuschließen und die sich dadurch ergebenden oder von der Staatsregie- 
rung sonst noch gefordert werdenden Modiftkationen in Bezug auf die Strecke 
von Gladbach nach Rheydt und die Herstellung der Dampffähre unbedingt an- 
und in das Statut aufzunehmen. Sollten Seitens der Staatsregierung außer- 
dem noch Abänderungen der Statuten verlangt werden, so ist der Verwölam s- 
Rath ebenfalls zu deren Annahme ermaͤchtigt und sollen dieselben fuͤr die Ge- 
sellschaft eben so bindend sein, als wenn woͤrtlich in diesen Statuten ent- 
halten waͤren. 
g. 15. der Statuten. Mit den Aktien werden Dividendenscheine auf 
zehn Jahre ausgegeben, welche nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine neue 
Serie von Dividendenscheinen ersetzt werden. 
  
(#0r. 796.) (Schema
	        
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