Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die nach Vorsiehendem Allerhöchst genehmigte Anordnung ergiebt sich 
aus der nachfolgenden 
Bekanntmachung. 
Nachdem die Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden sich 
bewogen gefunden haben, an ihren Grenzen gegen Frankreich und die Schweiz 
Getreide und andere Nahrungsstoffe mit einem Ausgangszolle zu belegen, so 
ist es, mit Rücksicht auf die dermalige Hôöhe der Getreidepreise in einigen Thei- 
len der Rheinprovinz, angemessen befunden worden, jene Maaßregel auch auf 
die diesseitige Grenze gegen Frankreich, so weit die Ausfuhr zu Lande erfolgt, 
auszudehnen. Demgemäß wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß 
Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate bei der Aus- 
fuhr über die Zollvereinsgrenze von Perl an der Mosel in Preußen bis Pfronten 
in Bayern, beide Punkte einschließlich, — in Preußen, so weit die Ausfuhr zu 
Lande Statt findet, — bis auf Weiteres einem Ausgangszolle von 25 Prozent 
des durchschnittlichen Werths unterworfen sind. 
Die hiernach bei den Preußischen Zollämtern zur Erhebung kommenden 
Ausgangs-Zollsätze sind für jetzt: 
a) für Weizen und Hülsenfrüchte 
vom Preußischen Scheffel auf 1 Rthlr. — Sgr. 
b) für Roggen und andere nicht 
besonders genannte Getreide- 
arten vom Preußischen Scheffel 
auf .......................... — - 20 2 
c) fuͤr Gerste vom Preußischen 
Scheffel auf .. .... .. ....... .. — -16 - 
d) fuͤr Hafer auf . .. . . .. . . . . . . . .. — — 9 
e) für Mehl und andere Mühlen- 
fabrikate vom Jollzentner auf. 1 223 — 
festgesetzt. 
Berlin, den 31. Dezember 1846. 
Der Finanzminister. 
v. Düesberg. 
Ferner
	        
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