Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gnmibenag von 3000 Thaler erhaͤlt, wogegen der mit ihm abgeschlossene 
Kontrakt als am 31. Dezember 1845. aufgehoben betrachtet wird. 
den Fall, daß durch die vorstehenden Anordnungen die Abwickelung der 
erpflichtungen der Gesellschaft nicht den erforderlichen Fortgang haben sollte, 
ermächtige Ich Sie, den Minister des Innern, alsdann einen Kommissarius 
u ernennen, auf den die dem Geschäftsführer und der Liquidarionskommission 
eigelegten Befugnisse übergehen, und welchem gcchen eine angemessene, von 
Ihnen festzusetzende und aus den einzuziehenden Beiträgen der Mitglieder zu 
deckende Remuneration die schleunigste Tilgung aller gesellschaftlichen Schulden 
und Verbindlichkeiten obliegt. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 11. Januar 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden. 
  
(Nr. 2801.) Verordnung über die Strafbefugnit der Deichhauptleute in der Altmark. Vom 
25. Januar 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, * Beseitigung der über die Strafbefugniß der Deichhauptleute in 
der Altmark entstandenen Zweifel auf den Antrag Unserer Minister des In- 
nern und der Finanzen was folgt: 
S. 1. 
Den Deichhauptleuten in der Altmark soll fortan wegen aller außer der 
Zeit der Deichschau-Versammlungen zu ihrer Kognition gelangenden Kontra- 
ventionen gegen die Vorschriften der Altmärkischen Deich-Ordnungen vom 
20. Dezember 1695. und 1. September 1776. eine gleiche Strafbefugniß zusie- 
hen, wie solche den Deichschauen selbst eingeräumt ist. 
Gegen die Straffestsetzungen der Deichhauptleute (#. 1.) findet der Rekurs 
an die Regierung zu Magdeburg Statt 
Die Deichhauptleute haben den Deichschauen bei deren jedesmaliger Ver- 
sammlung ein vollständiges Verzeichniß der von ihnen in der Zroilchenzet fess- 
esetzten Strafen mit der Angabe, wann solche der Deich-Strafkasse überwie- 
#en sind, vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Keniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1847. 
L Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Düesberg. 
 
	        
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