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vom Tage nach der Ankunft ab, die Kommando= oder Funktionszu-
lage, wenn und wie eine solche nach den bestehenden Vorschriften und
Grundsätzen gezahlt werden kann. Ist mit der Diensileisiung am Bestim-
mungsorte eine feste Zulage oder Entschädigung, oder ein sonstiger dauernder
Zuschuß verbunden, oder findet der Kommandirte daselbst Unterkommen in einer
Kaserne 2c., so erfolgen die Tagegelder nur bis zur Ankunft am Bestim-
mungsorte.
g. 5.
Reisen, welche zunaͤchst und hauptsaͤchlich das Privatinteresse beruͤhren,
wie die Reisen solcher Offiziere, welche zu ihrer Ausbildung bei einer andern
Waffe Dienste zu leisten wuͤnschen, ferner die Reisen der Schuͤler zu den Un-
terrichts= und Vorbereiungsanktallen, der zu Prüfenden zu den Prüfungskom=
missionen, der Anstellungsberechtigten zur Probedienstleistung u. s. w., schließen
den Ansprüch auf Tagegelder aus; dagegen werden letztere auch bei selbst nach-
esuchten Kommandos gegeben, wenn diese an sich unmittelbar im dienstlichen
Interesse liegen.
J. 6.
Bei Märschen, bei marsch= und etappenmaßig zurückzulegenden Reisen,
in Kantonnirungen und bei den Uebungen der Linientruppen und der Landwehr
findet eine Bewilligung der Taeder nicht Statt. Es verbleibt in dieser
Hinsicht bei den bestehenden Vorschriften, jedoch können den Offizieren, welche
Pulvertransporte führen, Tagegelder zugestanden werden.
K. 7.
Bei Versetzungen werden die Tagegelder für die Tage der Reise bis zu
dem Tage der Ankunft am neuen Bestimmungsorbe gegeben. Ist die Ver-
setzung Folge einer Beförderung, so kommt dabei der Tagegeldsatz der neuen
höheren Charge zur Anwendung. Dem auf eigenes Ansuchen Versetzten sleht
ein Anspruch auf Tagegelder nicht zu.
g. B.
Im mobilen Zustande werden bei Dienst- und bei Versetzungsreisen Ta-
gegelder in der Regel nicht gewährt. Ausnahmen kann nur das Kriegsministe-
rium genehmigen.
K. 9.
Auf das Corps der Landgendarmerie und auf das Corps der Feldjäger
finden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht Anwendung.
(Ne. 3097.) . 10.