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früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes ge-
hören, wieder wählbar.
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Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrbeit einen Schrife-
führer und einen Boten, welche vom Vorsitzenden verpflichtet werden. Die
ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerberathe vorzuschlagen und
von der Regierung festzusetzen.
. 21.
Die Beschaffung und Unterhaltung der für den Gewerberath nöthigen
Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für deren Bezirk der Gewerberath
errichtet wird; diese haben auch die Kosien der ersien Einrichtung zu bestreiten.
Wo Staatsgebäude entbehrliche und für den Gewerberath geeignete Raumlich=
keiten darbieten, werden diese dem Gewerberathe überwiesen werden. Die Ko-
sten für die laufende Geschäftsführung, mit Einschluß der Besoldungen des
Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden
des Bezirks gedeckt. Oie erforderlichen Beiträge sind vom Gewerberathe, mit
Genehmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs=
Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Exe-
kution im Verwaltungswege.
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In denjenigen Orten, für welche ein Gewerberath nicht besieht, sind die
demselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunalbehörde zu erledigen.
II. Handwerksmäßiger Gewerbebetrieb.
. 23.
Den nachstehend benannten Handwerkern ist forkan der Beginn des
selbsiständigen Gewerbebetriebes nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine
Innung, nach vorg#ngigem Nachweise der Befähigung zum Betriebe ihres Ge-
werbes aufgenommen Fioh, oder diese Befähigung vor einer Prüfungskom=
mission ihres Handwerks besonders unachgewiesen haben. Diese Hand-
werker sind:
Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Kondikoren, Fleischer, Gerber aller
Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh= und Pantoffel-
macher, Handschuhmacher und Bemler, Kürschner, Sartler mit Ein-
schluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und
Reifschläger, Bürstenbinder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher
und Tuchbereiter, Weber und Wirker jeder Ark, Posamentierer und
Knopfmacher, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade= und Stell-
macher, Groß= und Kleinbörtcher, Drechsler aller Arr, Kammacher,
Korbflechter, Töpfer, Glaser, Grob= und Kleinschmiede jeder Art,
Messerschmiede, Nagelschmiede, Kupferschmiede, Büchsenmacher, Spo-
rer,