Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 98 — 
früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes ge- 
hören, wieder wählbar. 
* 
Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrbeit einen Schrife- 
führer und einen Boten, welche vom Vorsitzenden verpflichtet werden. Die 
ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerberathe vorzuschlagen und 
von der Regierung festzusetzen. 
. 21. 
Die Beschaffung und Unterhaltung der für den Gewerberath nöthigen 
Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für deren Bezirk der Gewerberath 
errichtet wird; diese haben auch die Kosien der ersien Einrichtung zu bestreiten. 
Wo Staatsgebäude entbehrliche und für den Gewerberath geeignete Raumlich= 
keiten darbieten, werden diese dem Gewerberathe überwiesen werden. Die Ko- 
sten für die laufende Geschäftsführung, mit Einschluß der Besoldungen des 
Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden 
des Bezirks gedeckt. Oie erforderlichen Beiträge sind vom Gewerberathe, mit 
Genehmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs= 
Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Exe- 
kution im Verwaltungswege. 
* 
In denjenigen Orten, für welche ein Gewerberath nicht besieht, sind die 
demselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunalbehörde zu erledigen. 
II. Handwerksmäßiger Gewerbebetrieb. 
. 23. 
Den nachstehend benannten Handwerkern ist forkan der Beginn des 
selbsiständigen Gewerbebetriebes nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine 
Innung, nach vorg#ngigem Nachweise der Befähigung zum Betriebe ihres Ge- 
werbes aufgenommen Fioh, oder diese Befähigung vor einer Prüfungskom= 
mission ihres Handwerks besonders unachgewiesen haben. Diese Hand- 
werker sind: 
Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Kondikoren, Fleischer, Gerber aller 
Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh= und Pantoffel- 
macher, Handschuhmacher und Bemler, Kürschner, Sartler mit Ein- 
schluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und 
Reifschläger, Bürstenbinder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher 
und Tuchbereiter, Weber und Wirker jeder Ark, Posamentierer und 
Knopfmacher, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade= und Stell- 
macher, Groß= und Kleinbörtcher, Drechsler aller Arr, Kammacher, 
Korbflechter, Töpfer, Glaser, Grob= und Kleinschmiede jeder Art, 
Messerschmiede, Nagelschmiede, Kupferschmiede, Büchsenmacher, Spo- 
rer,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.