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oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann
nur Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
g. 10.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsieher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
kommissarien ernennc.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und
die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
g. 11.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
g. 12.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des
Repraͤsentanten dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn gaͤnzlich ein, wenn der Re-
praͤsentant waͤhrend seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung
aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernteren Orte waͤhlt.
g. 13.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Alt-Passarger Deichverband Gültigkeit haben, und zwar mit
der Erweiterung zu K. 17. derselben, daß die Grundbesitzer, welche wegen zu
großer Entfernung oder Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu
den Naturalleistungen haben aufgeboten werden können, in den Jahren, in
welchen ein solches Aufgebot staltgefunden hat, einen besonderen verhältniß-
mäßigen Geldbeitrag zur Deichkasse leisten sollen, welcher dahin berechnet
wird, daß
a) der vierundzwanzigstündige Dienst eines Wächters zu
einem Werthe von 10 Sgr.
b) eine Fuhre Mist uu — . 1 Rthlr. 10
c) eine zweispannige Fuhre im vierundzwanzigstündigen
Diensie z. .. 2
d) ein reitender Bote im vierundzwanzigstuͤndigen Dienste 1
JP) ein Schock Faschinen zu 2
s) ein Schock Stroh rynnzzg 5
angenommen werden.
(Tr. 4383—4381)
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