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Sitclierseer3 werden durch einen, Kommissarius der Regierung vereidigt und.
eingeführt.
Von den Mitgliedern scheiden am Ende des zweiten Jahres aus:
à) wenn das Gewerbegericht fünf Mitglieder hat, Ein Mitglied aus der
Fe der Arbeitgeber und Ein Mitglied aus der Klasse der Arbeit-
nehmer;
h) wenn das Gericht neun Mitglieder hat, zwei Mitglieder aus der Klasse
der Arbeitgeber und zwei Mikglieder aus der Klasse der Arbeilnehmer;
c) wenn das Gewerbegericht dreigehn Mitglieder hat, drei Mitglieder aus
der Klasse der Arbeitgeber und drei Mitglieder aus der Klasse der Ar-
beitnehmer;
d) wenn das Gericht siebzehn Mitglieder hat, vier Mitglieder aus der
Kae der Arbeitgeber und vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeit-
nehmer.
Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden die
jenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.
Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stellverkre-=
ter aus.
. 12.
Vor dem Ausscheiden der im F. 11. bezeichneten Mitglieder und Stell-
vertreter und spater alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden derjenigen, deren
vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbesetzung ihrer Stellen erfor-
derlichen Wahlen nach den Bestimmungen in den W. 8. 9. 10. abzuhalten und
zꝛ pruͤfen. Nach erfolgter Besläligung dieser Wahlen werden die Gewählten
urch den Vorsitzenden des Gewerbegerichts vereidigt und eingeführt.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählrt werden, doch sind
sie in den erstem zwei Jahren die Wahl anzunehmen nicht verpflichtet.
K. 13.
Die Mitglieder des Gewerbegerichts verwalten ihr Amt unentgeltlich;
sedoch kann den Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer eine, im Regu-
lativ fesizusetzende Enrschadigung gewährt werden.
Die Suspension der Mitglieder des Gewerbegerichtsvom Amte und die
Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen sie bei an-
deren richterlichen Beamten Statt sindet, nach dem für deren Suspension und
Apntsentsetzung vorgeschriebenen Verfahren.
Außerdem trin die Suspension und Amtsentsetzung ein, wenn ein Mit-
glied des Gewerbegerichts oder ein Stellvertreter aus einem der im F. ö. zu-
1. 2. ZJ. 4. 3. erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der-
Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachten Fällen ist der Vorsitzende
des Gewerbegerichtes besugt, dem Betheiligten die Ausübung des Amtes vor-
läusig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an das Appellationsgericht
des Bezirks Berlcht ersiatten, welches die Suspenston zu. besläligen oder auf-
zuheben hat.
S. 14.
Nach. der Einsetzung des Gewerbegerichtes wählen die Mitglieder, nach
ab-