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Fünfter Abschnitt.
Von den Rechtsmitteln.
F. 51.
Gegen einen Kontumazialbescheid steht dem Verklagten das Rechtsmittel
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Restimmion) offen. Dasselbe muß
innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen, nach dem Tage der Zustellung des
Bescheides, bei dem Gewerbegerichte schriftlich oder zu Provtell angebracht
werden; es muß eine vollständige Beanwortung der Klage enthalten.
. 52.
Ueber die Zulässigkeit des Restitmionsgesuches hat das Gericht zu be-
schließen. Oer Beschluß, daß dem Gesuche Statt zu geben sei, ist, mit Auf-
hebung des Kontumazialbescheides, zu Protokoll zu vermerken. ç
Die Parceien sind in solchem Falle, unter abschriftlicher Mittheilung des
Beschlusses, zur weiteren Verhandlung mit der Verwarnung vorzuladen, daß
a) wenn der Kläger in dem anberaumten Termine nichr erscheine, die Akten
auf seine Kosten würden zurückgelegt werden;
b) wenn der Verklagte nicht erscheine, auf den Antrag des erschienenen
Klägers alle streirigen, dom Berklagkten angeführten, mit Beweismitteln
nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführk, sowie alle von diesem
vorzulegenden Urkunden für nicht beigebracht würden erachtet, alle vom
Kläger angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich wi-
dersprochen worden, als zugestanden, ingleichem die vom Kläger beige-
brachten Urkunden als anerkannt würden angesehen werden, und daß
hiernach die weitere Entscheidung ergehen werde.
F. 53.
Das Rechtsmittel der Restitution findet innerhalb der im F. 51. ange-
Lbbenen. Frist auch gegen einen Bescheid Statt, welcher bei Versäumung des
ermins zur Ableisiung eines rechtskräftig erkannten Eides gegen den Ausge-
bliebenen abgesaßt ist.
Zur Begründung eines solchen Restitutionsgesuches ist das Erbieten zur
Ableistung des Eides erforderlich.
. 54.
In wieweit gegen Erkenntnisse und Bescheide andere Rechtsmirtel, als
die Restiturion (V. 51—53.), namentlich der Rekurs, die Appellation, die Re-
viston und die Nichtigkeitsbeschwerde Statt finden, ist nach der in den verschie-
denen Landestheilen bestehenden allgemeinen Prozeßgesetzgebung zu beurtheilen.
Jedoch entscheidet über den Rekurs und die Appellarion das Handels-
gericht oder, wo ein solches nicht besteht, das Kreis= oder Stadtgericht des
Bezirks. *
55.
Die Erkennenisse und Bescheide der Gewerbegerichte sind ungeachtet der
dagegen etwa zulässigen Rechtsmittel auf den Antrag des Klägers sogleich
vollslreckbar. *
(Ir. 3108.) Jedoch