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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Nr. 3106.) Allerhöchster Erlaß vom 3. März 1849., betreffend die Abänderung des Joll-
tarifs für die Jahre 1846—48. hinsichtlich des Eingangszolls auf unge-
reinigte Soda.
iue Folge der unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Länder
etroffenen Uebereinkunft, bestimme Ich unter Vorbehalt der ungescumt einzu-
holenden Genehmigung der Kammern auf den Bericht des Staatsministeriums
vom 3. d. M., daß die in der Anmerkung zu Nr. 5. d. der zweiten Abthei-
lung des nach Meinem Erlaß vom 8. November v. J. vom 1. Januar d. J.
an bis auf Weiteres in Kraft gebliebenen Zolltarifs für die Jahre 1810—48.
bestimmte Ausnahme, nach welcher ungereinigte — unter 30 Prozent reines
wasserfreies Natron enthaltende — Soda beim Eingange über die Preußische
Seegrenze, sowie in Preußen, Sachsen und Kurhessen bei dem Eingange auf
Flüssen und in Sachsen auf der Landgrenze zu dem ermäßigten Jollsatze von
71 Sgr. eingeht, vom 1. Mai d. J. an für die Zeit der Gültzien des ge-
dachten Jolltarifs wegfalle, und somit alle ungereinigte Soda gleich der ge-
reinigten dem unter Nr. 5. d. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs festge-
setzten Eingangszollsatze von 1 Rlhlr. für den Zentner unterworfen werde.
Charlottenburg, den 3. März 1849.
Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt. Gr. v. Arnim. v. Rabe.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1849. (Nr. 3106.) * 19
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1849.