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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. —
(Nr. 3107.) Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Luremburg, wegen Ver-
bütung und Bestrafung der Forst-, Jagd= und Fischereifrevel. Vom
9. Februar; ratifizirt am 12. März 1849.
N die Königlich Preußische und Großherzoglich Luxemburgische Re-
jerungen übereingekommen sind, wirksame Maaßregeln zur Verhürung und
Bestrafung der Forst-, Jagd= und Fischereifrevel zu treffen und zu diesem
Zwecke einen Vertrag mit einander abzuschließen, haben Seine Majesiär der
König von Preußen Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister am Koniglich Niederländischen Hofe, den Grafen von
Königsmark, und Seine Majestät der König, Großherzog von Luremburg,
Alerhochnichren einstweiligen Sekretair für die Angelegenheiren des Großher=
zogkhums Luremburg bei Ihrem Kabinet, den Doktor und Professor der Ge-
schichte, Joseph Paquet, zu Bevollmächtigten ernannt, welche demncchst fol-
gende Bestimmungen verabredet haben.
Artikel 1.
Beide Regierungen verpflichten sich, die Forst-, Jagd= und Fischereifrevel,
welche ihre Unterthanen auf dem Gebiete des anderen Theiles verübt haben
möchten, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie auf dem eigenen
inländischen Gebiete begangen worden wären.
Artikel 2.
Gegen die Freoler soll von Amtswegen verfahren werden, sobald ent-
weder von dem benachtheiligten Unterthan resp. der Familie desselben eine
Klage, oder von den Behörden des Staates, in welchem das Vergehen ver-
übt ist, eine Anzeige davon bei den Behörden des anderen Staakes eingeht.
Eine Verfolgung der Sache findet jedoch nicht weiter Statt, wenn der
Einwohner des einen Staates wegen des begangenen Vergehens in dem an-
deren Staate bereits verfolgt und verurtheilt oder freigesprochen worden ist, es
sei denn, daß die Verurtheilung nur in contumaciam erfolgt ist, oder der
Verurtheilte sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat.
Jabrgangz 1989. (Nr. 3107.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1849.
Ar-