Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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dahin abgeliefert zu werden, wo nach den Gesetzen dieses Landes die Unter- 
suchung wegen des begangenen Vergehens Statt finden muß. 
Finden die Beamten bei dieser Nacheile eine Haussuchung auf dem Ge- 
biete des anderen Staates nöthig, so haben sie sich deshalb an den Friedens- 
richter oder dessen Stellverkreter, an den Polizeikommissär oder auch an den 
Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter im nächsten Orte zu wenden. Jeder 
dieser Beamten ist verpflichtet, nach den inländischen Gesetzen, unter Zuziehung 
des requirirenden fremden Beamten, unverzüglich zur Haussuchung zu schreiten. 
Sollte er jedoch gesetzlich die Haussuchung verweigern müssen, so at er diese 
Weigerung schriftlich und unter Angabe ihrer Gründe abzugeben. 
Artikel 7. 
. Die Beamten des einen Staates, welche die Verfolgung bis in das 
Gebiet des anderen Staates fortsetzen, sind befugt, in diesem letzteren Lande 
das in ihrem Heimathsstaate aufgenommene Prokokoll über alle Thatsachen, 
welche auf die Verübung und Enkdeckung des begangenen Frevels Bezug ha- 
ben, fortzusetzen und darin alles aufzuzeichnen, was sie auf ihrer Nacheile in 
Bezug auf den Frevel bemerkt haben. 
Soweit es sich jedoch von Maaßregeln handelk, welche uncer Zuziehung 
von Behörden oder Beamten des anderen Staates vorgenommen worden sind, 
soll die Aufzeichnung in dem Procokolle unter Mikwirkung und Mitunterschrift 
dieser Behörden oder Beamten geschehen. Die Letzteren haben in dem Proto- 
kolle sowohl ihrer Zustimmung, als auch dessen ausdrücklich zu erwähnen, was 
sie ihrerseits besonders oder abweichend zu bemerken haben. 
Die Protokolle müssen stets die nothwendige Auskunft über die stalttge- 
habten Beschlagnahmen, sowie über den Ort und die Behörden enthalten, wo# 
die in Beschlag genommenen Gegenstände vorläufig niedergelegt sind. Ein 
Duplikat des Protokolls ist von den nacheilenden Beamten den zugezogenen 
Beamten des anderen Staates einzuhändigen, welche dasselbe zur weiteren Ber- 
anlassung ihrer vorgesetzten Behörde sofort einzureichen haben. 
Artikel 8. 
Die Behörden und Beamten des einen Staates, welche sich weigern 
sollten, den in Art. 5. 6. und 7. für den Fall der Nacheile, Seitens der Be- 
amten des anderen Staates, ihnen auferlegten Obliegenheiten Genüge zu lei- 
sten, sollen ebenso zur Verantwortung und Strafe gezogen werden, als wenn 
sie den Requisitionen inländischer Behörden nicht genugt hätten. 
Artikel 9. 
Sowohl die im Art. 7. vorgeschriebenen Protokolle, als auch alle son- 
stigen Akte, welche bei Ermittelung und Bestrafung der im anderen Staate 
verübten Forst-, Jagd= und Fischereifrevel vorkommen, sollen in beiden Staa- 
ken von Stempel= und Einregistrirungsgebühren frei sein. 
Die Protokolle sollen durch den Staaksprokurakor des Landes, in wel- 
chem der Frevel begangen ist, dem Staatsprokurator des Landes, wo die Thä- 
ter sich befinden, zur unverzüglichen weiteren Veranlassung zugesandt werden. 
(Tr. 3107.) 20“ Für
	        
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