1. Die Staatsämter. 53
welche als Reichscentralstellen die Verwaltung nach Anweisung des Reichskanzlers
zu führen haben.
II. In Unterordnung unter das Ministerium werden die staatlichen
Funktionen vollzogen von den Staatsämtern. Dieselben sind entweder
Centralstellen oder sie sind abgestuft nach dem territorialen Gebiet, auf
welchem sie die ihnen übertragenen Staatsaufgaben zu erfüllen haben. Hiernach
sind sie in Organe der Provinzial-, Bezirks-, Kreis= und Ortsverwaltung
gegliedert. Doch finden sich nicht in allen Staaten diese verschiedenen
Abstufungen, wie auch innerhalb desselben Staats in den einzelnen Ministerialressorts
die Abstufungen verschieden sind.
Die Staatsämter der inneren Verwaltungsind entweder
Imter der allgemeinen Landesverwaltung, denen innerhalb ihres Amtsgebiets
der Vollzug aller derjenigen zur inneren Verwaltung gehörigen Amtsfunktionen
obliegt, welche nicht besonderen Verwaltungsorganen übertragen
sind, oder sie sind Amter eines besonderen Verwaltungszweiges. In diesem
Abschnitte werden nur die Amter der allgemeinen Landesverwaltung zur Darstellung
kommen, während die Amter der besonderen Verwaltungszweige im
Zusammenhang mit den Rechtsnormen über die Ausführung der Verwaltungsaufgaben
erörtert werden sollen.))
III. Die Amter der allgemeinen Landesverwaltung stehen nach
der territorialen Abstufung in dem Verhältnis der Uber= und Unterordnung zu
einander. Darnach bildet das Ministerium die Aufsichtsbehörde für alle
Behörden seines Ressorts, während das Staatsamt des größeren Verwaltungsbezirks
über die Amter der in demselben enthaltenen kleineren Verwaltungsbezirke
die Aufsicht zu führen hat. Der Umfang des der übergeordneten
Behörde zustehenden Aufsichtsrechts ist aber in Bezug auf
die verschiedenen Kategorien von Amtern ein verschiedenes.
a) In der Regel sind in der Pflicht und dem Recht zur Führung der
Aussicht folgende Befugnisse enthalten:
1. Das übergeordnete Amt hat den Geschäftsgang und die Geschäftsbehandlung
der untergeordneten Amter, sowie die Ausführung der denselben
übertragenen staatlichen Funktionen zu überwachen. Es hat über die Verwaltungsthätigkeit,
über die Ausführung der Gesetze, über die Beseitigung
der wahrgenommenen Mängel und Mißstände Anweisungen zu erlassen, die
von den untergeordneten Amtern zu befolgen sind.
1). Es ist hier nur von den Amtern der Verwaltung, nicht von den Verwaltungsgerichten die
Rede. Uber diese und ihre Gliederung s. unten Buch III.
2) Es geschieht dies, sowohl um die Ubersicht über die Verwaltungsorganisation zu erleichtern,
als um nicht zu Wiederholungen, die sonst unvermeidlich wären, genöthigt zu sein. Diese Gründe
werden die Abweichung von dem allgemeinen System, das dieser Darstellung den Verwaltungsrechts
zu Grunde gelegt ist, rechtserligen.