Metadaten : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

1.  Die  Staatsämter.  53

welche  als  Reichscentralstellen  die  Verwaltung  nach  Anweisung  des  Reichskanzlers
  zu  führen  haben.

II.  In  Unterordnung  unter  das  Ministerium  werden  die  staatlichen
Funktionen  vollzogen  von  den  Staatsämtern.  Dieselben  sind  entweder
Centralstellen  oder  sie  sind  abgestuft  nach  dem  territorialen  Gebiet,  auf
welchem  sie  die  ihnen  übertragenen  Staatsaufgaben  zu  erfüllen  haben.  Hiernach
  sind  sie  in  Organe  der  Provinzial-,  Bezirks-,  Kreis=  und  Ortsverwaltung
  gegliedert.  Doch  finden  sich  nicht  in  allen  Staaten  diese  verschiedenen
Abstufungen,  wie  auch  innerhalb  desselben  Staats  in  den  einzelnen  Ministerialressorts
  die  Abstufungen  verschieden  sind.

Die  Staatsämter  der  inneren  Verwaltungsind  entweder
Imter  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  denen  innerhalb  ihres  Amtsgebiets
  der  Vollzug  aller  derjenigen  zur  inneren  Verwaltung  gehörigen  Amtsfunktionen
  obliegt,  welche  nicht  besonderen  Verwaltungsorganen  übertragen
sind,  oder  sie  sind  Amter  eines  besonderen  Verwaltungszweiges.  In  diesem
Abschnitte  werden  nur  die  Amter  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zur  Darstellung
  kommen,  während  die  Amter  der  besonderen  Verwaltungszweige  im
Zusammenhang  mit  den  Rechtsnormen  über  die  Ausführung  der  Verwaltungsaufgaben
  erörtert  werden  sollen.))

III.  Die  Amter  der  allgemeinen  Landesverwaltung  stehen  nach
der  territorialen  Abstufung  in  dem  Verhältnis  der  Uber=  und  Unterordnung  zu
einander.  Darnach  bildet  das  Ministerium  die  Aufsichtsbehörde  für  alle
Behörden  seines  Ressorts,  während  das  Staatsamt  des  größeren  Verwaltungsbezirks
  über  die  Amter  der  in  demselben  enthaltenen  kleineren  Verwaltungsbezirke
  die  Aufsicht  zu  führen  hat.  Der  Umfang  des  der  übergeordneten
  Behörde  zustehenden  Aufsichtsrechts  ist  aber  in  Bezug  auf
die  verschiedenen  Kategorien  von  Amtern  ein  verschiedenes.

a)  In  der  Regel  sind  in  der  Pflicht  und  dem  Recht  zur  Führung  der
Aussicht  folgende  Befugnisse  enthalten:

1.  Das  übergeordnete  Amt  hat  den  Geschäftsgang  und  die  Geschäftsbehandlung
  der  untergeordneten  Amter,  sowie  die  Ausführung  der  denselben
übertragenen  staatlichen  Funktionen  zu  überwachen.  Es  hat  über  die  Verwaltungsthätigkeit,
  über  die  Ausführung  der  Gesetze,  über  die  Beseitigung
der  wahrgenommenen  Mängel  und  Mißstände  Anweisungen  zu  erlassen,  die
von  den  untergeordneten  Amtern  zu  befolgen  sind.

 

1).  Es  ist  hier  nur  von  den  Amtern  der  Verwaltung,  nicht  von  den  Verwaltungsgerichten  die
Rede.  Uber  diese  und  ihre  Gliederung  s.  unten  Buch  III.

2)  Es  geschieht  dies,  sowohl  um  die  Ubersicht  über  die  Verwaltungsorganisation  zu  erleichtern,
als  um  nicht  zu  Wiederholungen,  die  sonst  unvermeidlich  wären,  genöthigt  zu  sein.  Diese  Gründe
werden  die  Abweichung  von  dem  allgemeinen  System,  das  dieser  Darstellung  den  Verwaltungsrechts
zu  Grunde  gelegt  ist,  rechtserligen.