Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 137 — 
fortan nicht mehr, wie im g. 37. verordnet ist, zu Haͤnden des vorsitzenden 
Direktors, sondern unter Adresse der Direktion im Dircktonsburkan. 
Ad §. 38. Die Direktion ist verpflichtet, außerordentliche Generalver= 
sammlungen auch dann zu berufen, wenn die Inhaber von mindestens 500,000 
Rthlr. Aktien darauf antragen und ihre Akrien von der Zeit des Antrages bis 
zur Generalversammlung bel der Kasse der Gesellschaft, oder sonst auf eine der 
Dixektion genügende Weise deponiren. 
Ad §. 42. Die zum Zweck der Legitimation der Aktionaire bei der 
Kasse der Gesellschaft deponirten Aktien müssen spatestens binnen vier Wochen 
nach Beendigung der Generalversammlung gegen Rückgabe der Depositions- 
scheine zu rückgenommen werden. 
Ad s. 44. Der Vorsitz und die Leitung der Verhandlungen in der 
Generalversammlung wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths übertragen. 
Ad K. 47. Unter Aufhebung des F. 47. wird Folgendes festgesetzt: 
Der Berwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern. Eins derselben 
ernennt der Scaat, die übrigen werden auf die im H. 45. vorgeschriebene Art 
von der Gesellschaft gewählt. Aus der Zahl der sämmtlichen Mitglieder des 
Verwaltungsraths, einschließlich desjenigen, welches der Staat ernennte, wird 
alljahrlich vom Staat ein Vorsitzender und ein Stelloertreter für denselben. 
ernannkt. 
Ad §. 51. Diejenigen Mitglieder des Verwaltungsraths, welche ver- 
möge der Bestimmungen des §F. 51. zum Ersatz ausscheldender Mitglieder in 
der Zwischenzeit von einer Generalversammlung bis zur anderen eintreten, blei- 
ben in ihrer Funktion nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, 
in welcher eine neue Wahl Statt findet. 
Ad §. 53. Außer den im F. 53 verzeichneten Befugnissen des Verwal- 
tungsraths wird demselben auch die Befugniß beigelegt, die Geschäftsführung 
der Direktion fortdauerd zu kontroliren und zum Zweck der Ausübung dieser 
Kontrole, sowohl in seiner Gesammtheit, als durch Kommissarien aus seiner 
Mitte von sämmtlichen Akten, Rechnungen und Büchern der Direktion Kennc- 
niß zu nehmen und Auskunft von derselben zu erfordern. 
Ad Die Bestimmung des F. 62. wird dahin abgedndert, daß 
der Vorsitzende der Direktion und der Stellvertreter desselben von den Direk- 
stonemiigiledern. selbst aus ihrer Mitte nach Stimmenmehrheit gewählt werden 
ollen. 
Die Wahl erfolgt durch einen gerichtlichen oder notariellen Akt. Ein 
jedes Direktionsmitglied, welches zum Vorsitzenden der Direktion oder zu dessen 
Stellvertreter gewällt wird, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 
Ad §. 68. Dem Verwaltungsrath steht frei, vorbehaltlich der Geneh- 
migung des Staats, die Remuneration für den Vorsitzenden der Direktion über 
* C. 68. festgesetzte Maxrimum von 1000 Rechlr. hinaus angemessen zu 
erhöhen. 
Ad §. 71. Es ist zulässig, daß die Funktionen des technischen Direk- 
tors und des ersten Administratiobeamten in einer Person vereinigt werden, in 
sofern derselbe die nöthige Qualifikation besitzt. Auch ist es nicht nothwendig, 
daß die im §. 71. ad a. und b. genannten Beamten durchaus koordinirt sind, 
(#r 3108—3109) viel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.