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vielmehr ist die Regulirung ihrer dienstlichen Verhaͤltnisse zu einander Sache
der Direktion, vorbehaltlich der Zustimmung des Staats.
In Bezug auf die Wahl des technischen Direktors, des ersten Admini-
strativbeamten und des Rendanten bleibt es bei der Bestimmung des Statuts,
jedoch mit der Maaßgabe, daß im Falle der Verwerfung der vorgeschlagenen
Personen die Direktion zu einer zweiten Präsentation anderer Personen berech-
tigt, und daß erst im Falle der Verwerfung dieses zweiten Vorschlages der
Scaat berechtigt ist, die zu ernennenden Beamten seinerseits zu bestimmen.
(Nr. 3109.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1849., betressend die der Stadt Hattingen
in Bezug auf den kunstmäßigen Umdau und die chausseemáßige Unterhal-
tung der Gemeindechaussee von Nierenhof bis Haktingen bewilligten fis-
kalischen Vorrechte.
N die Stadt Hattingen die Ausführung des kunstmäßigen Umbaues
der Gemeindechaussee von Nierenhof bis Hattingen, sowie die chausseemähige
Unterhaltung derselben gegen die ihr bewilligte Erhebung des Chausseegeldes
für eine Meile nach den Eäben des allgemeinen Chausseegeld-Tarifs übernommen
hat, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht Kr Expropriation der für diese
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entuahme der Chaus-
seebau= und Unterhaltungsmaterialien nach Maaßgabe der für die Staatschaus-
seen geltenden Vorschriften, imgleichen die dem Chausseeqgeld-Tarife vom 29. *
bruar 1840. angehaͤngten Bessimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden sollen. Der gegen-
wärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur bffenlichen Kenntniß zu
bringen.
Charlotkenburg, den 9. März 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt.
An
den Staatsminister v. d. Heydt.