Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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gungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht ein Kündigungsrecht gegen die 
Stadegemeinde nicht zu. 
g. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Aussiellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird vom Gemeinderathe 
eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für die Befolgung 
der gegenwärtigen Bestimmungen verantwortlich und für die treue Befolgung der 
Vorschriften von Unserer Regierung zu Dusseldorf in Eid und Pflicht genom- 
men wird. Oieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus 
dem Gemeinderathe und die beiden andern aus der Bürgerschaft zu wählen 
sind. 
9. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die 
Obligationen à 25 Rthlr. von 1. bis inkl. 384, jene à 100 Rthlr. von 385. 
bis einschließlich 768., und endlich jene à 500 Rthlr. von 769. bis 832. nach 
dem angehängten Schema ausgesiellt, von dem Bürgermeister und den Mit- 
2— gliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendan- 
ten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrolle beauftragten siädtischen 
Sekretariats-Beamten kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privile- 
giums beizufügen. 
  
K. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsien fünf Jahre die Zinskupons 
A nach dem angehängten Schema beigegeben. 
2— Mit Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die Kommu- 
nalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies geschchen, 
wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und dem 
mit der Kontrolle beauftragten städtischen Sekretariats-Beamten unterschriceben. 
g. õö. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch wer- 
den die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunalkasse, na- 
mentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern und städtischen Pachten, in Zah- 
lung angenommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht bin- 
nen fuͤnf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach Besiimmung der siadtischen Behörden zu milden 
Stiftungen verwandt werden. *i 
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