Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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ß. 7. 
Die nach der Bestimmung unter F. 1. einzulösenden Obligationen wer- 
den entweder durch Ankauf getilgt oder sährlch durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem Zah- 
lungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
F. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters durch 
die Schuldemilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur offentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
stattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den 
Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an den 
Vorzeiger der Obligatienen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
*“-• 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monalen nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Venwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Oepositum 
überwiesen werden. Oie solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur 
auf eine von der Schuldentilgungs -Kommission kontrasignirte Anweisung des 
Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der 
Kommunalkasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den 
Inhabern jener Obligationen längstens in 8 Tagen nach Vorzeigung der Obli- 
gation bei der Kommunalkasse durch diese auszuzahlen. 
§S. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der nach der Bestimmung unter §F. 7. jährlich zu erlassenden 
Vekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem JZahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht der Beslim- 
mung unter F. 14. gemäß als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen 
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür 
deponirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur Verwendung für 
milde Stiftungen anheimfallen. « 
mk.3uo.) 21“ S. 12.
	        
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