Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3111.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Maͤrz 1849., betreffend die Errichtung einer Han- 
delgkammer für die Kreise Glatz und Habelschwerdt im Regierungsbezirk Brcslau. 
A den Bericht vom 12. März d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für die Kreise Glatz und Habelschwerdt im Regierungsbezirke 
Breslau. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Glatz. Sie 
soll aus sechs Mitgliedern besiehen, für welche sechs Stellvertreter gewaͤhlt 
werden. Jeder Kreis bildet einen engeren Wahlbezirk. Vier Mitglieder und 
vier Stellvertreter sind aus dem Kreise Glatz und zwei Mitglieder und zwei 
Stellvertreter aus dem Kreise Habelschwerdt zu wählen. Zur Theilnahme an 
der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmrliche Handel= und Ge- 
werbtreibende der genannten Kreise berechtigt, welche in der Steuerklasse der 
Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrichten. Im Uebrigen 
finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar v. J. über die Er- 
richtung von Handelskammern Anwendung. Oieser Erlaß ist durch die Gesetz- 
sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Challotnenbng, den 16. März 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Staalsminister v. d. Heydt. 
  
(Tr. 3112.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1849., betreffend die Errichtung einer Han- 
delskammer für die Kreise Reichenbach, Schweidnitz und Waldenburg im 
Regierungsbezirke Breslau. 
A den Bericht vom 12. März d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für die Kreise Reichenbach, Schweidnitz und Waldenburg im 
Regierungsbezirk Breslau. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt 
Schweidnitz. Sie soll aus neun Mitgliedern bestehen, für welche neun Stell- 
vertreter gewählt werden. Jeder Kreis bildet einen engeren Wahlbezirk, und 
es sind aus jedem Kreise drei Mütglieder und drei Stellvertreter zu wählen. 
Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmt- 
liche Handel= und Gewerbtreibende der genannten Kreise berechtigt, welche in 
der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesleuer ent- 
richten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Fe- 
bruar v. J. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. Dieser 
Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 16. März 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Staatsminister v. d. Heydre. 
  
(Nr. 3114 — 3114.) (Nr. 3113.)
	        
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