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forderung zur Zahlung derselben bis zum Tage des Ueberganges der Gerichts-
barkeit bereirs erlassen ist, dasegen fallen die erst später eingeforderten von der
Gerichtsherrschaft zu übertragenden Kosten der Staatskasse zur Last.
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Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit werden den Staaksbehörden die
vorhandenen Geschäftsutenstlien der bisherigen Gerichtsbehörden, soweit sie für
die neuen Gerichte erforderlich sind, mit übergeben. Auch ist der Staat be-
rechtigk, vorhandene besondere Gerichtsgebäude und Gefängnisse, wenn davon
für Zwecke der Justizverwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu be-
nutzen, überkommt jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ihrer Instand=
haltung, und hat die Lokalken, wenn sie Eigenthum von Privatpersonen sind,
denselben zurückzugeben, sobald für das Bedürfniß anderweitig gesorgk ist, bis
dahin aber eine billige Entschädigung für die Benutzung zu gewähren.
F. 4.
Die bei den aufgehobenen Privatgerichten lebenslänglich angestellten
Richter, deren Anstellungs= oder Vertragsurkunden von der vorgesetzten Be-
hörde unbedingt und nicht unter dem Vorbehaltr besiärigr sind, daß sie bei
einer Vereinigung des betreffenden Gerichts mit einem Königlichen oder Kreis-
erichte, oder bei Abrrekung der Gerichtsbarkeit an den Staat sich deren Auf-
betung gefallen zu lassen haben, werden im Staatsdiensie mit demjemgen Ein-
kommen wieder angestellt, welches ihnen nach Maaßgabe ihres Oiensialters und
der Etatsverhältnisse in der Reihe der ubrigen Untergerichts-Jusiizbeamten bei
den neu eingerichteten Justizbehörden gewährt werden kann.
Alle übrigen Privatrichter, zu denen auch diejenigen städtischen Beamten
in Neuvorpommern gehören, welche das Richteramt nur in Verbindung mit
anderen Funktionen als Gemeindebeamte verwalten, isi der Staat zu überneh-
men zwar nicht verpflichret, es soll jedoch nach Maaßgabe ihrer Befähigung
und soweit sich dazu geeignete Gelegenheit bietel, auf ihrc Unterbringung mög-
lichsi Bedacht genommen werden. Besitzen sie eine Qualiftkationsurkunde zur
Ansiellung bei Obergerichten, so sind sie jedenfalls mit demjenigen GEinkommen,
welches nach dem in der Reihe der Obergerichts-Assessoren ihnen beigelegten
Diensialter und nach den Etats= und Personalverhältnissen gewährt werden
kann, bei Kömglichen Gerichten anzustellen.
S. 5.
Subalrern= und Unterbeamte der Privatgerichte werden mit einem nach
den Etaksverhältnissen der neuen Gerichte zu bestiummenden Einkommen über-
nommen, wenn sie mit Genehmigung der betreffenden Behörde lebenslänglich
und ohne Vorbehalt angestiellt sind. Andernfalls sollen sic, sofern die Ansiel-
lungsfabigkeir von ihnen nachgewiesen wird, als Erxspektanten für geeignete
Aemter notirt werden, auch bleibt den Subalternbeamten überlassen, als Zivil-
Supernumerarien bei den Gerichten einzutreten, wenn sie von denselben dazu
geeignel befunden werden.
F. b.