Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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forderung zur Zahlung derselben bis zum Tage des Ueberganges der Gerichts- 
barkeit bereirs erlassen ist, dasegen fallen die erst später eingeforderten von der 
Gerichtsherrschaft zu übertragenden Kosten der Staatskasse zur Last. 
. 
Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit werden den Staaksbehörden die 
vorhandenen Geschäftsutenstlien der bisherigen Gerichtsbehörden, soweit sie für 
die neuen Gerichte erforderlich sind, mit übergeben. Auch ist der Staat be- 
rechtigk, vorhandene besondere Gerichtsgebäude und Gefängnisse, wenn davon 
für Zwecke der Justizverwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu be- 
nutzen, überkommt jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ihrer Instand= 
haltung, und hat die Lokalken, wenn sie Eigenthum von Privatpersonen sind, 
denselben zurückzugeben, sobald für das Bedürfniß anderweitig gesorgk ist, bis 
dahin aber eine billige Entschädigung für die Benutzung zu gewähren. 
F. 4. 
Die bei den aufgehobenen Privatgerichten lebenslänglich angestellten 
Richter, deren Anstellungs= oder Vertragsurkunden von der vorgesetzten Be- 
hörde unbedingt und nicht unter dem Vorbehaltr besiärigr sind, daß sie bei 
einer Vereinigung des betreffenden Gerichts mit einem Königlichen oder Kreis- 
erichte, oder bei Abrrekung der Gerichtsbarkeit an den Staat sich deren Auf- 
betung gefallen zu lassen haben, werden im Staatsdiensie mit demjemgen Ein- 
kommen wieder angestellt, welches ihnen nach Maaßgabe ihres Oiensialters und 
der Etatsverhältnisse in der Reihe der ubrigen Untergerichts-Jusiizbeamten bei 
den neu eingerichteten Justizbehörden gewährt werden kann. 
Alle übrigen Privatrichter, zu denen auch diejenigen städtischen Beamten 
in Neuvorpommern gehören, welche das Richteramt nur in Verbindung mit 
anderen Funktionen als Gemeindebeamte verwalten, isi der Staat zu überneh- 
men zwar nicht verpflichret, es soll jedoch nach Maaßgabe ihrer Befähigung 
und soweit sich dazu geeignete Gelegenheit bietel, auf ihrc Unterbringung mög- 
lichsi Bedacht genommen werden. Besitzen sie eine Qualiftkationsurkunde zur 
Ansiellung bei Obergerichten, so sind sie jedenfalls mit demjenigen GEinkommen, 
welches nach dem in der Reihe der Obergerichts-Assessoren ihnen beigelegten 
Diensialter und nach den Etats= und Personalverhältnissen gewährt werden 
kann, bei Kömglichen Gerichten anzustellen. 
S. 5. 
Subalrern= und Unterbeamte der Privatgerichte werden mit einem nach 
den Etaksverhältnissen der neuen Gerichte zu bestiummenden Einkommen über- 
nommen, wenn sie mit Genehmigung der betreffenden Behörde lebenslänglich 
und ohne Vorbehalt angestiellt sind. Andernfalls sollen sic, sofern die Ansiel- 
lungsfabigkeir von ihnen nachgewiesen wird, als Erxspektanten für geeignete 
Aemter notirt werden, auch bleibt den Subalternbeamten überlassen, als Zivil- 
Supernumerarien bei den Gerichten einzutreten, wenn sie von denselben dazu 
geeignel befunden werden. 
F. b.
	        
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