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Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe.
Arnswalder Kreis-Obligation.
BPreußisch Kurant.
Die Chausseebau-Kommission des Arnswalder Kreises bekennt auf Grund
des unter dem 25. Juni 1848. Allerhöchst bestatigten Kreistagsbeschlusses vom
2. Februar 1848. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gül-
tige Verschreibung zu einer Schuld von
DTrhalern Preußisch Kurant
nach dem Münzfuße von 1764. Die Rückzahlung dieser Summe erfolgt aus
einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsfonds in einer durch das Loos zu
bestimmenden Folgeordnung 6 Monate nach vorhergegangener öffentlicher Be-
kanntmachung gegen Rückgabe dieser Obligation in Preußisch Kurant. Bis
dahin wird dieselbe jährlich mit 5 Prozent in Preußisch Kurant verzinst. Die
Zinsen werden gegen Rückgabe der den Obligationen beigefügten pons in
bhalbjährlichen Terminen bei der Chausseebaukasse zu Arnswalde gezahlt. Die
Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen und deren Kün-
digung erfolgt durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Frankfurt
a. d. O. und zu Stettin, das Arnswalder Kreisblatt, die Berliner Haude und
Spenersche und die Berliner Vossische Zeitung mit der rechtlichen Wirkung,
daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapita-
lien nebst Zunsen an dem in der Bekanntmachung bezeichneten Termine ver-
pflichtet sind. Im Fall des Eingehens eines oder des anderen der genannten
Blätter bestimmt das Königliche Landrathsamt des Arnswalder Kreises, in
welchem anderen Blatte anltatt des eingegangenen die Bekanntmachungen er-
folgen. Wenn der Betrag dieser Obligation nach erfolgter Kündigung nicht
in dem festgesetzten Termine erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb der ach-
en
Littr.