Benennung der Gegenstände.
Zollsätze für 100 Kilogramm
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an.
Von Schmiedeeisen oder Eisenblech, polirt oder gefärbt 17 Frs. — Cts. 1 4 Frs. — Cts.
Von Schmiedeeisen oder Eisenblech, emaillirt, ver-
zinnt oder gefirßßt 20 — 16 — 4
Stahlwaaren:
Werkzeuge von reinem Stahl (Feilen, Sägen, mit ge-
raden Blättern und kreisförmigen — Circularsägen
— Sensen, Sicheln und andere nicht namentlich
genanntteeeetetee 40 ——. 332 —
Nähnadeln, kleiner als 5 Centimertern 200 — 20 —.
Nähnadeln, von 5 Centimetre und ner 100 — 1000 —
Schreibfedern, metallene, mit Ausnahme der goldenen
und silbennen 100 — 100 —
Kleine Gegenstände von Stahl, als Perlen, Schieb-
ringe, Brochen, Fingerhüte. . . .. . . . ... 25 — 20 —
Wirthschaftsgeräthe und andere nicht namentlich aufge-
führte Gegenstände von reinem Stalll 40 —. 32 —
Angelhaken aller Art. .. . ... .. . . . .... 50 — — 50 —
Messerschmiedewaaren allet 0n0tt ...
Instrumente, chirurgische, mathematische, physicalische, che-
mische (für Laboratorien). . . . . .. . . . . ..
Handelswaffen:
blanke Wassens
Feuerwassfsfsfensn:
Verschiedene Metalle:
Werkzeuge von Schmiedeeisen, verstählte, mit oder ohne Heft
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polirt, sofern
das Gewicht des Schmiedeeisens weniger als die Hälfte
des Gesammtgewichts ausmachtt ..
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polir, sofern
das Gewicht des Schmiedeeisens die Hälfte oder mehr
des Gesammtgewichts ausmact ..
1865.
20 pCt. vom Werthe, auf 15 pCt. vom
1. Januar 1866 ab ermäßigt.
Frei Frei
40 Frs. — Cts. 40 Frs. — Cts.
240 * # * 240 - —- -
18-—- 15-——-
5 - — 2 4 * 50 -
10 - ——— - 8 -2 -
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