Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
Von Schmiedeeisen oder Eisenblech, polirt oder gefärbt 17 Frs. — Cts. 1 4 Frs. — Cts. 
Von Schmiedeeisen oder Eisenblech, emaillirt, ver- 
zinnt oder gefirßßt 20 — 16 — 4 
Stahlwaaren: 
Werkzeuge von reinem Stahl (Feilen, Sägen, mit ge- 
raden Blättern und kreisförmigen — Circularsägen 
— Sensen, Sicheln und andere nicht namentlich 
genanntteeeetetee 40 ——. 332 — 
Nähnadeln, kleiner als 5 Centimertern 200 — 20 —. 
Nähnadeln, von 5 Centimetre und ner 100 — 1000 — 
Schreibfedern, metallene, mit Ausnahme der goldenen 
und silbennen 100 — 100 — 
Kleine Gegenstände von Stahl, als Perlen, Schieb- 
ringe, Brochen, Fingerhüte. . . .. . . . ... 25 — 20 — 
Wirthschaftsgeräthe und andere nicht namentlich aufge- 
führte Gegenstände von reinem Stalll 40 —. 32 — 
Angelhaken aller Art. .. . ... .. . . . .... 50 — — 50 — 
Messerschmiedewaaren allet 0n0tt ... 
Instrumente, chirurgische, mathematische, physicalische, che- 
mische (für Laboratorien). . . . . .. . . . . .. 
Handelswaffen: 
blanke Wassens 
Feuerwassfsfsfensn: 
Verschiedene Metalle: 
Werkzeuge von Schmiedeeisen, verstählte, mit oder ohne Heft 
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polirt, sofern 
das Gewicht des Schmiedeeisens weniger als die Hälfte 
des Gesammtgewichts ausmachtt .. 
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polir, sofern 
das Gewicht des Schmiedeeisens die Hälfte oder mehr 
des Gesammtgewichts ausmact .. 
1865. 
  
  
20 pCt. vom Werthe, auf 15 pCt. vom 
1. Januar 1866 ab ermäßigt. 
Frei Frei 
40 Frs. — Cts. 40 Frs. — Cts. 
240 * # * 240 - —- - 
18-—- 15-——- 
5 - — 2 4 * 50 - 
10 - ——— - 8 -2 - 
  
38
	        
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