Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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leihungswerth des Grundstückes von dem Kollegium der betreffenden Fürsten- 
thumslandschaft oder von der Zwischendeputation desselben festgesetzt. 
Bei dieser Festsetzung wird wiederum einer der Kreistaratoren zu den 
Verhandlungen des Kollegiums oder der Deputation zugezogen, und steht ihm 
hierbei die Ausübung des vollen Stimmrechts zu. 
Die Wahl und Berufung dieses Beisitzers, jenes Tarkommissars und 
des Tarrevisors gebührt in jedem einzelnen Falle dem Landschafts-Direkror. 
Gegen den die Tare festsetzenden Beschluß stebt dem Besitzer des Grund- 
stückes die Beschwerde an die Generallandschafts-Direktion, gegen die Verfü- 
gung dieser der Rekurs an den engeren Ausschuß der Landschaft zu. 
g. 5. 
Beleihung ohne Tare. 
Wenn der Besttzer eines seinem Umfange und Werthe nach beleihungs- 
fähigen Grundstückes (H. 1.) den landschaftlichen Kredit zu dem Zweck bean- 
sprucht, um mittelst desselben die auf seinem Grundstiücke haftenden, der Guts- 
herrschaft zu leistenden Dienste, Zinse, Renten, Naturalabgaben, Laudemien 
oder gutsherrliche Servituten abzulösen, so wird das Darlehn bis zur Höhe 
des im gesetzlichen Wege fetzusielenden Ablösungskapitals ihm ohne vorgän- 
gige Abschätzung gewährt. Nur hinsichtlich der Mühlenzinse und solcher Ab- 
gaben, welche mit dem Betriebe eines Gewerbes in Verbindung stehen, sowie 
nicht minder in dem Falle, daß aus dem Hypothekenscheine über das Grund- 
stück ein Bedenken gegen die Sicherstellung des zum Zweck der Ablöôsung zu 
gewährenden Darlehne innerhalb der ersten Werthhälfte des Grundslückes ent- 
siehen sollte, findet die Bewilligung ohne Taxe nicht Statt. 
S. 6. 
Verbindlichkeiten des Darlehnnehmers. 
Der Darlehnnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen: 
a) für das Darlehn eine fortlaufende Jahreszahlung (Interessen) von 45 
(Vier und Zweidrittheil) Prozent, oder nach seiner Wahl CG. 8.) von 
4 (Vier und Einsechstheil) Prozent in gleichen halbjährigen Raten an 
Johannis und Weihnachten zu entrichten; 
b) das Darlehnskapital selbst oder Theilbeträge desselben nach sechsmonat- 
licher Aufkündigung — welche ihm selbst jederzeit, der Landschaft nur 
bei einer Werthverminderung des Grundstücks oder zum Zweck der Be- 
friedigung eines Pandbriefgläubigers nach F. 22. dieses Regulatios 
zustehen soll — durch Baarzahlung des Nennwerthes zurückzuzahlen; 
c) im Falle der Zahlungssäumniß den Rückstand mit 4 Prozei zu ver- 
zinsen; 
d) der erekutivischen Beitreibung des Rückstandes ohne ein vorgängiges 
prozessualisches Verfahren, nach den weiterhin folgenden Vorschriften, 
sowie 
ee) überhaupt den Bestimmungen dieses Regulativs sich zu unterwerfen. 
(Ne. 3130.) Es
	        
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