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g. 26.
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande G. 20.) unterzeichnet und
sofort dem Wahlkommissar G. 26.) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht.
g. 26.
Die Regierung ernennt den Wahlkommissar fuͤr jeden Wahlbezirk zur
Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort.
g. 27.
Der Wahlkommissar beruft die Wahlmaͤnner mittelst schriftlicher Ein-
ladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen uͤber die Ur-
wahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu pruͤfen, und wenn er ein-
zelne Wahlakte fuͤr unguͤltig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmaͤn-
ner seine Bedenken zur endguͤltigen Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschlie-
ßung derjenigen Wahlmaͤnner, deren Wahl fuͤr unguͤltig erkannt ist, schreitet
die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschaͤfte.
Außer der vorgedachten Erbrterung und Entscheidung über die etwa ge-
gen einzelne Wahlakke erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine
Diskusstonen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
. 28.
Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des Innern
feslzusetzen.
g. 29.
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreigigste Lebens-
jahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, in Folge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang dem
preußischen Staatsverbande angehört.
S. 30.
Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmannern auf
den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und bilden mit diesem den Wahl-
vorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahlstimmen
unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird
zu einer engeren Wahl geschritten.
r 31.
Der gewaͤhlte Abgeordnete muß sich uͤber die Annahme oder Ablehnung
der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius erklären. Eine An-
nahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine
neue Wahl zur Folge.
(Nr. 3131.) K. 32.