hend zu einer nach den Geschaͤftsverhaͤltnissen nothwendigen Aushuͤlfe, oder zur
Stellvertretung beschaͤftigt werden.
Die Appellationsgerichte nebst dem Justizsenate zu Ehrenbreitstein geben
die Rechtsangelegenheiten der Eximirten, welche zufolge der Bestimmungen die-
ser Verordnung vor die ordentlichen Gerichte zehtrens nach einer vom Justiz-
minister darüber zu erlassenden Instruktion an jene Gerichte ab. Künftig bil-
den sie in Zivil= und Strafsachen
1) die Appellationsinstanz für alle Appellationssachen ihres Bezirks,
2) die Rekursinstanz für alle Rekurssachen desselben,
3) die Aufsichts= und Beschwerdeinstanz für alle Kreis= und Stadtge-
richte ihres Sprengels.
Außerdem verbleiben ihnen:
4) die bisher zu ihrer Kompetenz gehörigen Lehns-, Familien-Fideikom-
miß= und Familienstiftungs-Sachen, so lange über Lehne und Fidei-
kommisse von der Gesetzgebung nicht anderweit bestimmt worden und
die Stifkungssachen, sofern die Verwaltung in der Stiftungsurkunde
ausdrücklich dem Obergerichte übertragen ist,
5) die Erheilung von Beglaubigungen und Bescheinigungen in bisheri-
er rt,
6) Lae übrigen Angelegenheiten, welche zeither den Obergerichten oder
deren Ersten Präsidenten beigelegt gewesen sind, und weder zur strei-
tigen noch freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, als: Justizvisitationen,
Disziplinar= und Anstellungssachen.
Kommt es bel diesen Gegenständen auf eine Depositalverwaltung an, so bedie-
nen sich die Appellationsgerichte des Depositoriums des am Orte befindlichen
Gerichts erster Instanz. Ihre eigenen Depositorien werden aufgelöst.
g. 26.
Die bei den Kniglichen Gerichten in Folge dieser Verordnung dispo-
nibel werdenden richterlichen Beamten sind mit Beibehaltung ihres Ranges
und etatsmäßigen Einkommens anderweit bei Gerichtsbehörden erster oder
wweir Instanz, oder mit ihrem Einversiändnisse als Scaatsanwülte,, Justiz-
ommissarien und Notarien anzustellen.
3. Ober-Tribunal.
. 27. .
Die nach Artikel 91. der Verfassungsurkunde zu bewirkende Vereinigun
des Rheinischen Reoisions= und Kassationshofes mit dem Geheimen Ober-Trie
bunal zu Berlin, welches künftig den Namen: Ober-Tribunal führk, wird einem
besonderen Gesetze vorbehalten.
*
Das Obertribunal bildet fortan in den Rechtssachen aus dem Bezirke
des Appellationsgerichts zu Greifswald die dritte und hoͤchste Instanz.
Jahrgang 1849. (Nr. 30066.) 2 4. Ge-