— 235 —
ordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören zur Kompekenz der
Schwurgerichte.
Dasselbe gilt von den in dem F. 23. erwähnten Beleidigungen, welche
mittelst Oruckschriften (I. 30.) begangen werden, die verkauft, verbreitet, an
Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen
werden.
Die übrigen Vergehen, welche in dem G. 27., sowie diejenigen, welche in
den W. 10. und 11., 21. und 29. vorgesehen sind, werden als politische oder
Preßvergehen nicht betrachtet. (Verordnung vom 15. April 1848. 9#. 2.
und 3. und vom 3. Januar 1849. G. 60. und 61.)
S. 40.
In soweit nach den bestehenden Gesetzen die in der Sitzung eines Ge-
richts begangenen strafbaren Handlungen sofort, ohne Mitwirkung von Geschwo-
renen, abgeurtheilt, oder die in der Sitzung eines Gerichts vorgefallenen oder
ermittelten Disziplinarvergehungen sofort disziplinarisch geahnder werden sollen
oder können, wird hieran durch die Bestimmungen des vorhergehenden Para-
graphen nichts geändert.
Hinsichtlich des Milikairgerichtsstandes verbleibt ses ebenfalls bei den
bestehenden Vorschriften.
K. 41.
Die Bestimmungen der bestehenden Gesetze über die gegen Privarpersonen
begangenen Beleidigungen, welche die Merkmale der Verläumdung nicht ent-
halten, über die von Personen des Soldatenstandes unter sich begangenen Be-
leidigungen, sie seien als Diensltvergehen zu betrachten oder nicht, ferner über
die Verletzung der Amts= oder Dienstvorschriften, insbesondere der Dienstver-
schwiegenheit, endlich über die Veröffenklichung von Nachrichten oder Ur-
kunden, welche un Interesse des Staatswohles durch die Gesetze verboten
ist, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
g. 42.
Insoweit die Aufforderung oder Anreizung von Personen des Soldaten-
standes zum Ungehorsam nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung haͤrter
zu bestrafen ist, verbleibt es bei den desfallsigen Bestimmungen der Verord=
nungen vom 10. Mai und 23. Mai d. J.
K. 43.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Es treten insbesondere außer Kraft das Preßgesetz vom 17. März 1848., die
W. 151 bis 155. einschließlich, die S#. 620. 621., Thl. II., Tir. 20. des Allge-
(Nr. Jlas.) mel-