Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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4. Gebührenkaxe. 
F. 29. 
6 Die bestehenden Gebührenkaxen sollen einer Revisson unterworfen wer- 
den. Bis dahin werden in Jirilprozessen die Gebühren nach der Gebühren- 
tare vom 9. Oktober 1833. und vom 25. Juli 1847. angesetzt. Soweit die 
Gebührentare vom 23. August 1815. noch zur Anwendung kommt, ist bis zur 
Revision der Sportelgesetzgebung bei den Appellationsgerichren nach der Ge- 
bührentare für Obergerichte, bei den Kreis= und Stadtgerichten nach der Ge- 
buͤhrentaxe fuͤr Untergerichte in großen Staͤdten, bei den Einzelrichtern nach 
der Taxe fuͤr saͤmmtliche Untergerichte zu liquidiren. 
In Injuriensachen, welche im Zivilprozesse verhandelt sind, hat der 
Richter die Kolonne der Gebuͤhrentaxe, nach welcher die Kosten liquidirt wer- 
den follen, ohne Ruͤcksicht auf den Stand der Parteien nach seinem durch die 
Beschaffenheit der Sache geleiteten Ermessen zu bestimmen. 
Parteien, welche sich eines Anwalts bedient haben, sollen fortan in allen 
Prozessen, mit Ausnahme der Bagatellprozesse, in Betreff deren es bei den 
besthende Vorschriften bewendek, die Erstattung der für den Anwalt aufge- 
wendeten Ausgaben von dem zu den Prozeßkosten verurtheilten Gegner zu 
verlangen berechtigt sein. 
5. Justizk ommissarien, Advokaken und Nekarien. 
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- Die Justizkommissarien und Advokaten, hinsichtlich deren Anstellung fler 
bestimmte Gerichtsbezirke es bei den beflehenden Bestimmungen verbleibt, neh- 
men den Amtskarakter „Rechtsanwalt“ an. 
Den bei dem Ober-Tribunal und den Appellationsgerichten künftig anzu- 
ftellenden Rechtsanwälten soll in der Regel die gleichzeitige Funktion eines 
Notars nicht beigelegt werden. 
'· In den Staͤdten von 50,000 und mehr Einwohnern koͤnnen besondere 
Notarien angestellt werden. · 
.I»l. 
Vertraͤge uͤber Zertheilung von Grundsluͤcken, uͤber Abzweigung einzelner 
Theile derselben und über Abtrennung von zugehörigen Grundstücken G. 2. des 
Gesetzes vom 3. Jannar 1845., Gesetzsammlung S 25.) können fortan auch 
von Nokarien rechtsgültig aufgenommen werden; dieselben sind jedoch verpflich- 
r, solche Verräge dem Gerichte, welches das Hypothekenbuch des betreffen- 
den Grundstücks zu führen hat, sofort nach der Aufnahme einzusenden. 
IV. Allgemeine Bestimmumgen. 
1. In Betreff des. Verfahrens überhaupt. 
g. 32. 
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte, wobei der Vortoag 
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