Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 37. 
Muͤnblich- Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird ein Termin zur muͤnd- 
Verhan- lichen Verhandlung der Sache angesetzt, zu welchem der Angeschuldigte, unter 
entscheiden. Hervorhebung der Thatsachen, welche ihm zur Last gelegt werden, vorzu- 
den Behörde laden ist. 
elster In- 
Konz. g. 38. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Beamten 
wahrgenommen, welchen der Minister zu diesem Ende bezeichnet. 
§. 39. 
Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung 
statt findet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl 
ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus 
den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. 
Es wird darauf der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- 
und Antrage, und der Angeschuldigte in seiner Vertheidigung gehört. 
Dem Angeschuldigten sieht das letzte Wort zu. 
S. 40. 
Wenrn die Behörde auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beam- 
ten der Staatsanwaltschaft, oder auch von Amtswegen die Vernehmung eines 
oder mehrerer Zengen, sei es durch einen Kommissar, oder mündlich vor der 
Behörde selbst, oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der 
Sache für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und 
vertagt nöthigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, welcher 
dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
§S. 41. 
Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes eines 
Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. Der nicht er- 
scheinende Angeschuldigte kann sich nicht vertreten lassen; es sei denn, daß ihm 
die entscheidende Behörde die Vertretung durch einen Advokaten oder Rechts- 
Anwalt in der Vorladung oder später gestattet hat. Der Behörde sieht es 
jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten nachträglich zu 
verordnen. 
K. 4. 
—i Die Entscheidung, welche die Gründe derselben enthalten muß, wird in 
e Jusam, der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, oder 
in einer der nächsten Sitzungen verkündigt. 
Die Entscheidung kann auch auf eine bloße Ordnungssirafe lauten. 
g. 43.
	        
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