Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Er kann die Vorladung des Angeschuldigten verordnen und die zur Auf- 
klärung der Sache etwa erforderlichen sonstigen Verfügungen erlassen. 
g. 50. 
Lautet die Entscheidung oder das Gutachten des Disziplinarhofes auf 
Freisprechung des Angeschuldigten, so kann das Staarsministerium, wenn es 
den Angeschuldigten strafbar findet, nicht die Strafe der Dienstenrlassung, son- 
dern nur eine geringere Disziplinarstrafe verhängen, oder die einstweilige Ver- 
setzung in den Ruhestand (F. 94.) verfügen. 
g. 51. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums, durch welche die Entfernung 
aus dem Amte ausgesprochen ist, bedarf der Bestatigung des Königs, wenn 
der Beamte von dem Könige ernannt oder bestatigt worden ist. 
Dritter Abschnitt. 
Vorläufige Dienstenthebung. 
g. 52. 
Suspenston Die Suspension eines Beamten vom Amte ktritt kraft des Gesetzes ein: 
kraft des 1) wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, 
Otsebes. oder gegen ihn ein noch nicht rechtskraͤftig gewordenes Urtheil erlassen 
ist, welches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des 
Gesetzes nach sich zieht; 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Oienstentlassung lautet. 
§. 53. 
In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nummer 1. vorgesehe- 
nen Falle hört die Suspenskon mit Ablauf des zehnten Tages nach Wieder- 
aufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechrskraft des- 
jenigen Urtheils höherer Instan durch welches der angeschuldigte Beamte zu 
einer anderen Strafe, als der bezeichneten, verurtheilt wird, von selbst auf, 
wenn nicht vor dem Erlöschen dieser Frist die Suspension vom Amte un Wege 
des Diesziplinarverfahrens beschlossen wird. 
Lautet das rechtskraftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus- 
pension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollsireckung des Urtheils 
ohne Schuld des Berurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die 
38 des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung CG. 55.) 
nicht ein. 
In dem unter Nummer 2. erwähnten Falle dauert die Suspension bis 
zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.
	        
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