Gängliche Ver-
lrag in
den Ruhe-
stand.
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Außer dem daselbst vorgesehenen Falle koͤnnen durch Koͤnigliche Ver-
fuͤgung jederzeit die nachbenannten Beamten mit Gewaͤhrung des vorschrifts-
maͤßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
Unterstaatssekretaͤre,
Ministerialdirekroren,
Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten und Viceprásidenten,
Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten,
Vorsteher Königlicher Polizeibehörden,
Landräthe;
ferner die Gesandten und andere diplomatische Agenten.
Wartegeldempfänger, welche zur Zeit der Verkündigung der Verfassungs-
Urkunde etatsmäßig angesiellt waren, sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stel-
len, für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.
3) Ganzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung der vorschrifts-
mäßigen Pension.
5 95.
Die gänzliche Versetzung in den Ruheskand (Pensionirung) krikt ein,
wenn der HBeahe durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches
Gebrechen, oder durch die eingetretene Schwache seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig geworden ist.
F. 96.
Sucht der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, ob-
gleich der Zustand, welcher ihn zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig
macht, ein dauernder ist, so wird ihm oder seinem nöcthigenfalls hierzu beson-
ders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe
des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung
in den Ruhestand vorliege.
F. 97.
Innerhalb sechs Wochen nach einer solchen Eröffnung (G. 96.) kann
der Beamte seine Einwendungen bei der vorgesetzten Dienstbehörde anbringen.
Ist dies geschehen, so werden die Verhandlungen an den vorgesetzten Minister
eingereichk, welcher, sofern nicht der Beamte von dem Könige ernannt ist, über
die Pensionirung entscheidet.
Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das
Staatsministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der
Entscheidung zu.
Des Rekursrechtes ungeachtet, kann der Beamte von dem Minister so-
fort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
Ist der Beamte von dem Kcnige ernannc, so erfolgt die Entscheidung
von dem Könige auf den Antrag des Staatsministeriums.
S. 98.