Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Zu 2A und B. Zum 
steuerbaren Bermögen gehören 
nicht Betriebsmittel, die dem 
Betriebe der Land, oder Forst, 
wirtschaft oder der (zärtnerei 
oder des Bergbaues auf aus- 
ländischen (Grundstücken oder 
dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes außerhalb des Deut- 
schen Reiches gewidmet sind. 
  
  
  
Zu 2B. Hier ist auch der 
Anteil zu berücksichtigen, der 
dem Stenerpflichtigen als Teil- 
haber einer offenen Handels- 
gesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft an deren Be- 
triebevermögen zusteht. 
  
  
Übertrag 
Bl. Berechtigungen, füur welche die sich auf (Arundstücke beziehenden Bor- 
schriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 3. B. Erbbaurecht. Erbpachtrecht, Bergwerks- 
eigentum, soweit nicht in 2 i enthalten: „„„„„39 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): 
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft 
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: 
  
Vermüögenswert 
(siebe die Rand- 
bemerkung f auf Seite 1) 
Mark 
  
  
Gemarkung Größe 
(Gemeinde, Gutsbezirk) der Pachtung 
  
Bezeichnung der Pachtung 
  
u)..... 
h) ...... 
d) 
  
  
«-Vermögen.das-demBetrirbcdcchkabauesobernanGewerbes- 
  
  
  
geividutctist.einschließlichdrrdrnthstricbcdienendenrigcnrnGcbäude,Grundstücke 
oder Berechtigungen: 
Geschäfts- 
.. —. ..- OH 
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten g 
pflichtigen 
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3. Kapitalvermögen gesamtes sonstiges Vermögen außer den 
unter 1III aufzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nugungen 
und Leistungen), nämlich: · 
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten. soweit sie Mark 
nicht unter 1 1 fallen oder ale Zubehör eines 
Grundstückr oder Betriebskapitals unter 1 4. 2 
schon berücksichtigt find, z. B. Verlags oder Patent- 
rocht . . ..... ... . 
  
  
  
  
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