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auf Antrag des Verklagten, jedoch ohne Zustimmung des Klaͤgers nur einmal,
verlegen.
4. 9.
Dem Klaͤger ist von dem Termine zur Klagebeantwortung Nachricht zu
geben und ihm zu uͤberlassen, auch seinerseits im Termine zu erscheinen. Wenn
er nicht erscheint, so wird angenommen, daß er auf den Klageantrag bestehe,
und die weitere Verfügung des Richters nach Maaßgabe der Klage und der
erfolgten oder nicht erfolgten Einlassung des Verklagten abwarten wolle.
S. 10.
Dem Verklagten bleibt es überlassen, entweder in dem Termine zu er-
scheinen und die Klage mündlich zu Protokoll zu beantworten, oder, statt in
dem Termine zu erscheinen, schon vor oder in demselben eine schriftliche Klage-
beantwortung einzureichen. Die schriftliche Beantwortung muß jedoch von ei-
nem zur Prozeßpraxis überhaupt bestellten Rechtsanwalte unterzeichnet sein,
widrigenfalls sie für nicht angebracht erachtet und sofort zurückgegeben wird.
Nur den oöffentlichen Behörden und solchen Privatpersonen, welche zum Richter-
amte befähigt sind, ist die Einreichung einer schriftlichen Klagebeantwortung
ohne Zuziehung eines gerichtlichen Anwaltes gestattet.
K. 11.
Wenn der Verklagte in dem Termine nicht erschienen, auch eine schriftliche
Klagebeantwortung nicht eingegangen ist, so nimmt das Gericht die in der
Klage angeführten Thatsachen für richtig an und erkennt nach dem Klagean-
trage, soweit es die Klage für rechtlich begründet erachtet, gegen den Ver-
klagten in contumaciam.
S. 12.
Insoweit der Verklagte den Anspruch des Klägers bestreiten will, muß
derselbe sämmtliche Einreden, auch die etwa gegen die in der Klage vorge-
schlagenen Beweismittel anzubringenden, in der Klagebeantwortung vorbringen.
Thatsachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt, werden für zugestan-
den und anerkannt gehalten. Fernere Einreden, welche auf Thatsachen be-
ruhen, dürfen im Laufe der ersten Instanz nicht mehr vorgebracht werden.
S. 13.
Vermeint der Verklagte dem Anspruche des Klägers eine der nach-
stehenden Einreden:
-a) der Unzulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand
der Klage,
b) der Inkompetenz des Gerichts,
c) der Rechtshängigkeit,
d) der dem Klager mangelnden Fahigkeit, vor Gericht aufzutreten,
ne) der nicht erfolgten Kautionsbestellung für die Kosten des Prozesses,
wenn der Kläger ein Ausländer ist,
ent-