Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Ausgeschlossen von der Revision sind jedoch Schwaͤngerungssachen 
und die darauf gegruͤndeten Alimentenforderungen, Streitigkeiten uͤber Wege- 
gerechtigkeiten, uͤber das Recht, auf die eigenthuͤmliche Mauer eines Andern 
zu bauen, oder einen Balken zu legen, das Recht der freien Aussicht, der 
Dachtraufe und des Ausgusses, in Injuriensachen, sowie im Falle zweier gleich- 
lautender Erkenntnisse in Prodigalitaͤtssachen. 
S. 57. 
Die Anfuͤhrung neuer Thatsachen und Beweismittel ist in der Revisions- 
Instanz nur dann zulässig, wenn über eine in der vorigen Instanz bereits 
vorgekommene aber unecrörtert gebliebene erhebliche Thatsache neue Umstände 
oder Beweismittel angegeben werden. 
Behufs Aufnawere und Erörterung der neuen Beweismittel und That- 
sachen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung in die betreffende 
Instanz durch eine Resolution zurückgewiesen. 
Einreden, welche noch in der Exekutions-Instanz vorgebracht werden kön- 
nen CG. 85.), sind vom Revisionsrichter zur ersien Instanz zurückzuweisen, und 
es ist unter deren Vorbehalt nach Lage der Akken zu erkennen. 
F. 38. 
Im Uebrigen treten für das Verfahren in der Revisions-Instanz die für 
die zweite Instanz gegebenen Bestimmungen gleichfalls in Anwendung. Es 
sind dabei jedoch die nachstehenden besonderen Vorschriften zu befolgen: 
1) Thatsachen zur Begründung der Repvisson, welche in der Rechtfertigungs- 
schrift nicht geltend gemacht sind, dürfen später nicht vorgebracht werden. 
2) Wenn die Beantwortungsschrift nicht in der bestimmten Frist G. 49.) 
eingeht, so werden die in der Rechtfertigungsschrift angeführten Thatsa-- 
chen, so weit dieselben überhaupt noch zulässig waren, für zugestanden 
erachter. 
3) Zur Anfertigung der Schriftsätze in dieser Instanz sind, sofern dieselben 
von Rechtsanwalten zu unterzeichnen sind, nur die bei dem höchsten Ge- 
richtshofe selbst angesiellten Rechtsanwalte befugt. 
IV. Von dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. 
. 59. 
Das Rech'smitrel der Nichtigkeitsbeschwerde wird gegen Erkennrnisse er- 
ster und zweiter Instanz, in sofern kein ordentliches Rechtsmittel statt findet, zu- 
gelassen. Ausgenommen sind nur: 
1) Entscheidungen erster Instanz, wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht 
über funfzig Rthlr. beträgt; 
2) Entscheidungen über den Kostenpunkt und Prozeßstrafen, wenn die Be- 
schwerde nicht zugleich die Hauptsache betrifft; 
3) Kontumazial-Erkenntnisse, gegen welche das Rechrsmittel der Resütution 
noch zulässig ist (IG. 67—09.). 
(Nr. 3138.) . 60.
	        
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