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Eisenbahngesellschaft (Gesetzsammlung für 1844. Seite 315. ff.) vorgeschriebe-
nen Verfahren für nichrig oder verschollen erklärt und demnaächst ersetzt.
F. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Märki-
schen Eisenbahngesellschaft, und haben als solche für Zinsen und Kapital an
dem Einkommen, so wie eventuell dem gesammten Vermögen der Gesellschaft,
ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben
ehörenden Dividendenscheine, und zwar umer gleicher Berechtigung mit den
Inhabern der durch Unser Privilegium vom 2. Oktober 1848. genehmigten
8000 Stück Prioritäts -Obligationen, wie solches im §F. 6. des Privilegiums
vom 2. Oktober 1848. ausdrücklich vorbehalten ist.
FS. 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in F. 4.
enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibr;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Bergisch-Märkischen Eisenbahn aus
Verschulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch
Pfändung oder Subhasiation vollstreckt wird;
4!)) wenn die in F. 4 festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu h. bis zur Wiederherstellung des uncerbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe Eines Jahres nach Aufhebung der Exekmion-
In dem sub d bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebranch machen, wo die Jahlung des Amortisations-Quamums hatte statt fin-
en sollen.
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inver-
zugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lossen.
C. 8.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokolliren-=
den Nokars in einem 14 Tage vorher zur böffenrlichen Kennenih zu bringenden
Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligarionen der Zutitt ge-
stattet ist.
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