Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 9. 
Die Nummern der ausgelooseten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen 14 
Tagen nach Abhaltung des im F. 8. gedachten Termins bekannt gemacht; die 
Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschaftskasse in Elberfeld und 
denjenigen Banquiers, welche die Direktion in oͤffentlichen Blaͤttern namhaft 
machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritaͤts-Obligationen gegen 
Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinkupons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an 
dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald 
dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
feder Prioritäts-Obligarion mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
ieselbe ausgelooset und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht wurde. 
Die im Wege der Amortisation eingelbseten Prooriräts,-Obliganonen wer- 
den in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden 
Nns verbrannt, und eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt 
gemacht. 
K. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt sind, 
und welche ungeachtet der Bekanmmachung in öffentlichen Blättern nicht recht- 
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
er Drektion der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jah- 
resfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt gemacht wird. 
Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflich- 
tungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so sieht 
doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung der- 
selben aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen. 
§. 11. 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen: 
in zwei Berliner, 
in einer Kölner, 
in einer Barmer, 
in einer Elberfelder Zeitung. 
K. 12. 
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Ge- 
neralversammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an 
den Verhandlungen oder Abftimmungen zu betheiligen. 
Zur
	        
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