Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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nen sie nur dann gelangen, wenn sie in der angegebenen Art spaätestens bis 
zum 15. April angemeldet sind. 
Sie sind dann ohne Ausnahme in die öffentliche Bekanntmachung (§. 20.) 
mit aufzunehmen. Zur Berathung und zur Beschlußnahme in einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung gelangen sie nur dann, wenn sie bei dem 
Vorsitzenden des Ausschusses so zeitig angemeldet sind, daß sie noch in die 
öffentliche Bekanntmachung aufgenommen werden können. Jede Generalver- 
sammlung ist befugt, die Ausschreibung einer neuen Generalversammlung zu 
beschliezen, um über Fragen zu entscheiden, welche im Laufe der Diskussionen 
berathen sind, welche aber nicht zur Entscheidung zu bringen waren, weil es 
an einem zur Beschlußnahme in derselben Mirimmüugg geeigneten An- 
trage fehlte. 
3) An die Stelle des FS. 27. 
Der Ausschuß besteht aus 24 Aktionairen, von denen zwei Drittheile in 
Berlin, Potsdam oder einer anderen von der Bahn berührten Stadt wohnen 
müssen, und die Magisträte zu Potsdam, Brandenburg, Burg und Magdeburg 
haben die Befugniß, ein Jeder ein Ausschusßmitglied aus der Zahl der Magi- 
stratsmitglieder zu ernennen. 
Diese 28 Ausschußmitglieder wählen unter Beobachtung der in den . 45. 
und 40. enthaltenen Vorschriften die Mitglieder des Direktorii, von denen 
mindesiens drei am Orte der Direktion wohnen müssen. 
4) An die Stelle des K. 32. 
Jedes wirkliche und jedes stellvertretende Mitglied des Ausschusses (mit 
Ausschluß der Magistratsdeputirten) hat, um sich als stimmfähiger Aktionair 
auszuweisen, binnen vier Wochen nach erfolgter Wahl zehn Aktien bei der Ge- 
sellschaftskasse zu deponiren, welche ihm nach seinem Austritte aus dem Aus- 
schusse zurückgegeben werden. 
eschieht die Deposltion der Aktien nicht binnen der oben genannten 
Frist, so ist dadurch die Ablehnung der Wahl oder Niederlegung des Amtes 
ausgesprochen. 
5) An die Stelle des K. 45. 
Das Oirektorium besieht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. 
Jedes der Mitglieder hat bei der Berathung eine entscheidende Stimme. 
Stellvertretende Direktions-Mitglieder werden nicht gewählt. 
6) An die Stelle des F. 40 
3 Die Mitglieder des Oirektorii werden vom Ausschusse auf drei Jahre 
gewählt. Sie nehmen auf jedesmaliges Verlangen des Ausschusses oder seincs 
Vorsitzenden an den Sitzungen des Ausschusses mit berathender Stimme Theil. 
Der
	        
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