Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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für den Amortisationsfonds angekauften Papiere zwischen dem Staat und der 
Privatbank eine Berechnung statt findet. 
Alljährlich ist die Privatbank berechtigt, denjenigen Theil der deponirten 
500,000 Rchlr. Staatsschuldscheine nebst Kupons vom Staate zurückzufordern, 
welcher durch die Amortisation frei geworden ist, jedoch mit der Beschrankung, 
daß dem Staate bis zur Beendigung des Amortisations-Verfahrens stels ein 
solcher Bestand des Depots verbleibt, daß die Amortisationsquote von 5000 
Rthlr. jährlich aus den Zinsen desselben entnommen werden kann. 
Wenn die nach diesen Statuten der Privatbank gestattete Noten-Emission 
wegen Ablaufs des zehnjährigen Zeitraums oder sonst — nach F. 29. dieser 
Statuten — aufhört und nicht prolongirt wird, — sei es, daß die Bank nicht 
auf Prolongation anträgt oder daß der Staat solche nicht gewährt, — oder 
wenn die Prolongation ihre Endschaft erreichen sollte, so kritt für das bis 
dahin nicht amortisirte Quantum der Schuld die im F. 10. der Statuten vom 
23. Januar 1833. genehmigte Vereinbarung vom 11. Jannar 1833. (Ges. 
Samml. 1833. S. 12.) wieder in Kraft, und zwar ohne weitere Fortsetzung 
des Amortisationsverfahrens dergestalt, daß die Zinsen der deponirten Staats- 
schuldscheine der Bank verbleiben und dem Bankdirektorio von der General- 
Staatskasse halbjährig durch Herausgabe der Zinskupons oder baar überwiesen 
werden, und daß die Staatsschuldscheine, wenn die Bankgesellschaft sich auf- 
lösen sollte, in das Eigenthum des Staats übergehen. 
Wenn dagegen die Amortisation der ganzen 500,000 Rthlr., welche zu 
beschleunigen der Bank jederzeit vorbehalten bleibt, beendigt sein wird, so er- 
hält die Bank die an den Staat ursprünglich vergütigten 30,000 Rohlr. Rea- 
lisationskosten zurück. 
Titel I. 
Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. 
S. 9. 
Die Bank bleibt unter die Oberaufsicht des Staats gestellt, welche von 
Unserem Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten durch einen 
Kommissarius ausgeübt wird. Der Kommissarius wird von dem Minisierium 
mit entsprechender Instruktion versehen, deren Inhalt den Bankvorständen mit- 
zutheilen und für dieselben maßgebend ist. 
lichet Staat ist fuͤr die Operationen der Bank in keiner Weise verant- 
wortlich. 
S. 10. 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils 
durch die Bank-Direktion, deren Haupstg Stettin ist, theils durch das Kura- 
torium der Bank, theils durch Beschlusse der Gesellschaft in ihren General- 
Versammlungen besorgt und wahrgenommen. 
S. 11.
	        
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