Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 11. 
Die Generalversammlung ist die oberste Instanz in allen Verwaltungs= 
Angelegenheiten der Gesellschaft. Dieselbe empfängt jährlich einen, alle Zweige 
der Verwaltung umfassenden Geschäftsbericht nebst dem Jahresabschluß der 
Bank und nebst Vorschlägen wegen Vertheilung des hiernach sich ergebenden 
Gewinnes, wegen Bewilligung von Gratifikationen und wegen eltwaniger Ab- 
schreibungen vom Reservefonds. 
Nur auf ihren Beschluß können Dividenden ausgetheilt, Gratifikationen 
bewilligt oder Antráge auf Abänderung der Statuten gemacht werden. Die 
Auszahlung der Dividende erfolgt auf Beschluß der Generalversammlung ge- 
gen Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema D. 
Der Generalversammlung steht es zu, die Geschäftsinstruktion sowohl 
für die Direktion und für den Syndikus der Gesellschaft, als auch für das 
Kuratorium innerhalb der Festsetzungen des gegenwärtigen Statuts zu erthei- 
len, abzuändern und zu ergänzen, die Kuratoren unter den Aktionairen zu er- 
wählen, auf den Vorschlag des Kuratoriums die Direkkoren und den Syndi- 
kus zu ernennen und Beschwerden über die Beamten der Bank durch ihre Ent- 
scheidung zu erledigen. 
DOie Geschäftsinstruktionen unterliegen der Genehmigung des vorgesetzten 
Ministeriums. 
Von jeder beschlossenen Ergänzung oder Abänderung der Instruktionen ist 
dem Staats-Kommissarius sofort Anzeige zu machen. 
F. 12. 
Die Generalversammlung findet in Stettin und zwar alljährlich am 25. 
April oder, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Festtag ist, an dem naͤchstfolgen- 
den Tage statt. Dieselbe kann aber auch jederzeit außerordentlich berufen wer- 
den, sei es auf Beschluß des Kuratoriums oder auf Antrag von mindestens 
zwanzig stimmberechtigten Aktionairen, welchem Antrage das Kuratorium Folge 
zu geben schuldig ist. 
Es soll als eine, alle Aktionaire verbindende, rechtsgültige Einladung 
einer außerordentlichen Generalversammlung angesehen werden, wenn dieselbe 
unter allgemeiner Angabe der zu verhandelnden Gegenstände durch eine Ber- 
liner und eine Stettiner Zeitung zweimal, und zwar das erstemal spatestens 
vier Wochen und das zweitemal spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der 
Versammlung, bekannt gemacht wit 
Jeder im Aktienbuche der Gesellschaft verzeichnete Inhaber einer Bank- 
Aktie ist berechtigt, den Generalversammlungen beizuwohnen. Stimmberechtigt 
ist aber nur derjenige, welcher mindestens vier Aktien besitzt. 
Der Inhaber von 
4 bis 10 Aktien hat Eine Stimme, 
11 20 = zwei Stimmen, 
21 40 drei Stimmen, 
41 80 = vier Stimmen. 
(Nr. 3170.) Das 
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