Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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berfũgnng  der  Ministerien  der  Instiz,  der  auswärtigen  Angelegenheilen,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen,
betresfend  die  Aushebuns  der  Dienstkantienen  der  Staalsbenmien.  Vom  29.  April  1899.

In  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  der  Dienstkautionen  der
Staatsbeamten,  vom  28.  März  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  273)  wird  Nachstehendes  verfügt:
1)  Die  Rückgabe  der  Dienstkautionen  der  nach  Artikel  1  Absatz  1  des  Gesetzes  von
der  Kautionspflicht  befreiten  im  Sinne  des  Artikel  1  des  Beamtengesetzes  vom

28.  Juni  1876  angestellten  Beamten  ist  von  den  bisher  für  die  Einforderung

der  Kautionen  zuständigen  Behörden  alsbald  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  der

Rechnungsstellung  und  Rechnungsprüfung  einzuleiten.

Die  Rückgabe  ist  als  dringlich  zu  behandeln  und  soll,  abgesehen  von  den
wegen  Ersatzansprüchen  zurückgestellten  Fällen,  bis  31.  März  1900  durchgeführt

sein.  .

2)  Vor  der  Rückgabe  ist  festzustellen,  ob  nach  dem  dermaligen  Stand  der  Kontrolle
und  Rechnungsprüfung  etwa  Ersatzansprüche  aus  der  Amtsführung  des  Kautionsstellers
  vorhanden  find,  für  welche  die  Kaution  haftbar  ist.  Zutreffenden  Falls
sind  solche  Fälle,  soweit  es  nicht  schon  geschehen,  alsbald  in  Behandlung  zu
nehmen  und  kann  die  Rückgabe  der  Kaution  in  der  Höhe  der  bekannten  Ersatzansprüche
  oder,  wenn  der  Betrag  der  Letzteren  noch  nicht  genan  bestimmt  ist,  die
Rückgabe  der  Kaution  überhaupt  ausgesetzt  werden,  bis  über  die  Ersatzansprüche
endgültig  entschieden  ist.

Soweit  in  Folge  eines  Dienstwechsels  eine  Kaution  noch  für  ein  von  dem
Kautionssteller  früher  versehenes  einer  anderen  Auffichtsbehörde  unterstehendes
Amt  haftet,  ist  bei  der  bezüglich  des  Letzteren  zuständigen  Behörde  anzufragen,
ob  nicht  ein  bekannter  Ersatzanspruch  der  Rückgabe  der  Kaution  entgegensteht.

3)  Die  Reihenfolge  der  Rückgabe  ist  in  der  Weise  zu  treffen,  daß  die  Kautionen
der  nicht  mehr  im  Dienst  befindlichen  Beamten  vor  denen  der  aktiven  Beamten,
die  kleineren  Beträge  vor  den  größeren  und  weiterhin  zuerst  die  im  Wege  des
Gehaltsabzugs  angesammelten  Baarbeträge  und  die  von  Dritten  für  die  Kautionspflichtigen
  eingelegten  Werthe  zurückgegeben  werden.