340 III. Sicherheitspolizei.
einem anderen Bundesstaate als den drei erstgenannten gegenüber verlassen
werden darf, ist unter Darlegung des hierzu Veranlassung gebenden Falles meine
Entscheidung einzuholen.
Im Uebrigen sind die oben unter 1 bis 4 mitgetheilten Grundsätze bei der
Ausführung des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes in Anwendung zu bringen,
nach welchen nunmehr einheitlich im Reiche verfahren werden wird, was einen
nicht zu verkennenden Vortheil gegenüber dem bisherigen Zustand bedeutet. Insbesondere
ist es von Werth, daß in Zukunft bezüglich des Verfahrens bei den
hier in Frage kommenden Ausweisungen die diesbezüglichen Bestimmungen des
Gothaer Vertrages 1) wieder allgemein beobachtet werden.
In dieser Beziehung bemerke ich, daß vor Ertheilung der nach § 8 des
Vertrages einzuholenden Zustimmung zur Ausführung einer Ausweisung auf
Grund des § 3 Abs. 2 die diesseitige Landespolizeibehörde, welche hierfür zuständig
bleibt"), zu prüfen hat, ob, abgesehen von der oben erwähnten, nicht
beseitigten Verschiedenheit in der Auslegung des Gesetzes, dessen Voraussetzungen
nach den aufgestellten Grundsätzen in dem betreffenden Falle vorliegen. Führt
die Prüfung zu diesem Ergebniß, so ist die Zustimmung nicht zu versagen, wenn
der Ausgewiesene die preußische Staatsangehörigkeit oder in Preußen einen Unterstützungswohnsitz
besitzt..) Ohne Weiteres ist die Zuführung eines Ausgewiesenen
zulässig, wenn er die erwähnten Rechte in einem dritten Bundesstaate besitzt,
welchem er nicht wohl anders als durch preußisches Gebiet zugeführt werden
kann, was umgekehrt auch bei Ausweisungen aus diesseitigem Gebiete zu beachten
ist. In einem solchen Falle bedarf es also nicht der Zustimmung des mittleren,
sondern des zurückliegenden Bundesstaates, nach dessen Gebiet die Ausweisung
gerichtet ist.
Dem Belieben des ausweisenden Bundesstaates ist es nach den vereinbarten
Grundsätzen überlassen, ob er den Ausgewiesenen nach seinem Heimathsstaate oder
nach demjenigen Staate befördern will, in welchem der Ausgewiesene einen Unterstützungswohnsitz
(Heimathsrecht in Bayern) besitzt. Die Wahl wird nach Zweckmäßigkeitsrücksichten
und u. A. darnach zu treffen sein, für welches der beiden
Rechte der Nachweis am leichtesten und zuverlässigsten in dem betreffenden Falle
erbracht werden kann.
Was den Durchtransport anlangt, so stellt sich dieser rechtlich als eine Fortsetzung
der von dem ersten Bundesstaat vollzogenen Ausweisung seitens des in
der Mitte liegenden Bundesstaates aus seinem Gebiet nach demjenigen des dritten
Staates dar, welche von der Polizeibehörde des mittleren Staates, der der Ausgewiesene
zugeführt wird, auf kürzestem Wege auszusprechen ist. Die Kosten des
Durchtransportes hat, wie bisher, der von demselben betroffene Bundesstaat zu
tragen, da auf die im § 11 des Gothaer Vertrages vorgesehene Erstattung der
Hälfte dieser Kosten im Wege einer demnächst stillschweigend auf unbestimmte
!) Für die Übernahmeverhandlungen
bei Übernahme Ausgewiesener nach
Preußen ist die Landes Pol Beh. des
Geburtsortes des Ausgewiesenen zuständig,
die sich erforderlichenfalls mit
der Landes PolBeh. seines letzten Wohnortes
in Preußen in Verbindung zu
setzen hat Vf. 15. April 01 (M. 128).
5) Die Verhandlungen sind zunächst
auf die Erörterung der Staatsangehörigkeit
zu beschränken. Nach Feststellung
der Übernahmepflicht des Preußischen
Staates ist die übernahme zu erklären
und der Übernahmeort anzugeben. Steht
der Unterstützungswohnsitz des zu Übernehmenden
fest, so kann dem betreffenden
Ortsarmenverbande anheimgestellt
werden, die direkte ÜUberführung zu veranlassen.
In erster Reihe ist aber der
Armenverband des Übernahmeorts dazu
anzuhalten, den zu Übernehmenden im
Falle seiner Hilfsbedürftigkeit die erforderliche
Unterstützung zu gewähren
Vf. 9. April 83 (M. 54).