Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

340  III.  Sicherheitspolizei.

einem  anderen  Bundesstaate  als  den  drei  erstgenannten  gegenüber  verlassen
werden  darf,  ist  unter  Darlegung  des  hierzu  Veranlassung  gebenden  Falles  meine
Entscheidung  einzuholen.

Im  Uebrigen  sind  die  oben  unter  1  bis  4  mitgetheilten  Grundsätze  bei  der
Ausführung  des  §  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anwendung  zu  bringen,
nach  welchen  nunmehr  einheitlich  im  Reiche  verfahren  werden  wird,  was  einen
nicht  zu  verkennenden  Vortheil  gegenüber  dem  bisherigen  Zustand  bedeutet.  Insbesondere
  ist  es  von  Werth,  daß  in  Zukunft  bezüglich  des  Verfahrens  bei  den
hier  in  Frage  kommenden  Ausweisungen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen  des
Gothaer  Vertrages  1)  wieder  allgemein  beobachtet  werden.

In  dieser  Beziehung  bemerke  ich,  daß  vor  Ertheilung  der  nach  §  8  des
Vertrages  einzuholenden  Zustimmung  zur  Ausführung  einer  Ausweisung  auf
Grund  des  §  3  Abs.  2  die  diesseitige  Landespolizeibehörde,  welche  hierfür  zuständig
  bleibt"),  zu  prüfen  hat,  ob,  abgesehen  von  der  oben  erwähnten,  nicht
beseitigten  Verschiedenheit  in  der  Auslegung  des  Gesetzes,  dessen  Voraussetzungen
nach  den  aufgestellten  Grundsätzen  in  dem  betreffenden  Falle  vorliegen.  Führt
die  Prüfung  zu  diesem  Ergebniß,  so  ist  die  Zustimmung  nicht  zu  versagen,  wenn
der  Ausgewiesene  die  preußische  Staatsangehörigkeit  oder  in  Preußen  einen  Unterstützungswohnsitz
  besitzt..)  Ohne  Weiteres  ist  die  Zuführung  eines  Ausgewiesenen
zulässig,  wenn  er  die  erwähnten  Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate  besitzt,
welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch  preußisches  Gebiet  zugeführt  werden
kann,  was  umgekehrt  auch  bei  Ausweisungen  aus  diesseitigem  Gebiete  zu  beachten
ist.  In  einem  solchen  Falle  bedarf  es  also  nicht  der  Zustimmung  des  mittleren,
sondern  des  zurückliegenden  Bundesstaates,  nach  dessen  Gebiet  die  Ausweisung
gerichtet  ist.

Dem  Belieben  des  ausweisenden  Bundesstaates  ist  es  nach  den  vereinbarten
Grundsätzen  überlassen,  ob  er  den  Ausgewiesenen  nach  seinem  Heimathsstaate  oder
nach  demjenigen  Staate  befördern  will,  in  welchem  der  Ausgewiesene  einen  Unterstützungswohnsitz
  (Heimathsrecht  in  Bayern)  besitzt.  Die  Wahl  wird  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  und  u.  A.  darnach  zu  treffen  sein,  für  welches  der  beiden
Rechte  der  Nachweis  am  leichtesten  und  zuverlässigsten  in  dem  betreffenden  Falle
erbracht  werden  kann.

Was  den  Durchtransport  anlangt,  so  stellt  sich  dieser  rechtlich  als  eine  Fortsetzung
  der  von  dem  ersten  Bundesstaat  vollzogenen  Ausweisung  seitens  des  in
der  Mitte  liegenden  Bundesstaates  aus  seinem  Gebiet  nach  demjenigen  des  dritten
Staates  dar,  welche  von  der  Polizeibehörde  des  mittleren  Staates,  der  der  Ausgewiesene
  zugeführt  wird,  auf  kürzestem  Wege  auszusprechen  ist.  Die  Kosten  des
Durchtransportes  hat,  wie  bisher,  der  von  demselben  betroffene  Bundesstaat  zu
tragen,  da  auf  die  im  §  11  des  Gothaer  Vertrages  vorgesehene  Erstattung  der
Hälfte  dieser  Kosten  im  Wege  einer  demnächst  stillschweigend  auf  unbestimmte

!)  Für  die  Übernahmeverhandlungen
bei  Übernahme  Ausgewiesener  nach
Preußen  ist  die  Landes  Pol  Beh.  des
Geburtsortes  des  Ausgewiesenen  zuständig,
  die  sich  erforderlichenfalls  mit
der  Landes  PolBeh.  seines  letzten  Wohnortes
  in  Preußen  in  Verbindung  zu
setzen  hat  Vf.  15.  April  01  (M.  128).

5)  Die  Verhandlungen  sind  zunächst
auf  die  Erörterung  der  Staatsangehörigkeit
  zu  beschränken.  Nach  Feststellung
der  Übernahmepflicht  des  Preußischen

Staates  ist  die  übernahme  zu  erklären
und  der  Übernahmeort  anzugeben.  Steht
der  Unterstützungswohnsitz  des  zu  Übernehmenden
  fest,  so  kann  dem  betreffenden
  Ortsarmenverbande  anheimgestellt
werden,  die  direkte  ÜUberführung  zu  veranlassen.
  In  erster  Reihe  ist  aber  der
Armenverband  des  Übernahmeorts  dazu
anzuhalten,  den  zu  Übernehmenden  im
Falle  seiner  Hilfsbedürftigkeit  die  erforderliche
  Unterstützung  zu  gewähren
Vf.  9.  April  83  (M.  54).