Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Von den 
Delchbehörden 
und deren Ver- 
waltung. 
Der Deich- 
Direltor. 
— 392 — 
K. 37. 
Die Vermögensverwaltung des Verbandes steht unter der Oberaufsicht 
der Landespolizer- Behörde, welche namentlich befugt ist: 
die instruktionsmaßige und dem Zwecke des Verbandes entsprechende Art 
der Benutzung der Grundslücke, die regelmäßige Verzinsung und Til- 
gung der zur Erfüllung der Sozietätszwecke etwa aufgenommenen 
Schulden, 
zu verlangen und durch ihre Anordnungen sicher zu siellen. 
K. 38. 
Der Landespolizei-Behörde müssen, damit sie in Kenneniß von dem Gange 
der Deichverwaltung erhalten werde, Abschriften des Etats, der Deichschau- 
und Deichamts-Konferenzprotokolle und jährliche Rechnungsexrtrakte überreicht 
werden. Die Landespolizei-Behörde ist aber auch ermächtigt, außerordentliche 
Revisionen der Deichkasse sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu ver- 
anlassen und zu diesem Zwecke besondere Kommissarien, namentlich zur Bei- 
wohnung der Oeichschauen und Deichamts-Versammlungen abzuordnen. 
K. 39. 
Der Deichdirektor und der Deichinspektor stehen unter der Disziplinar= 
Aufsicht der Landespolizei-Behörde. 
9. 40. 
Die Landespolizei-Behörde hat darauf zu halten, daß den Deichbeamten 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, bei etwani- 
gen Beschwerden in dieser Beziehung zu entscheiden und ihre Entscheidungen 
nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug zu setzen. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 41. 
Der Deichdirektor steht an der Spitze der gesammten Deichverwaltung. 
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung 
der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit gewählt 
und bedarf der Besiätigung der Landespolizei-Behörde. Dasselbe gilt von der 
Ernennung des gleichzeitig zu bestellenden Stellvertreters desselben. 
K. 42. 
Die dem Deichverbande übertragene exekutive und Polizei-Gewalt kann 
nur von dem Oeichdirektor resp. dessen Stellvertreter ausgeübt werden. 
K. 43. 
Der Deichdirektor erläßt die Ausschreiben der von dem Deichamt be- 
schlossenen gewöhnlichen und außerordentlichen Deichkassen-Beiträge und bewirkt 
deren
	        
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