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Inspektor die Huͤlfsleistungen der Wachtmannschaften und Deichgenossen, sobald
diese in Anspruch genommen werden darf, zu ordnen und zu leiten. Die Deiche
werden zu diesem Behufe in drei Aufsichtsbezirke eingetheilt, so daß in jedem
Aufsichtsbezirke zwei Deichschoͤppen mit ihrer Thaͤtigkeit nach der von der
Deichverwaltungs-Behörde näher zu bestimmenden Anweisung abwechseln kön-
nen. Mitglieder des Deichamt's und Gemeindevorsteher (Ortsschulzen) dürfen
zu Deichschöppen nicht ernannt werden.
S. 71.
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre, kann aber nach Ablauf dieser
Zeitfrist wiederholt werden.
g. 72.
Jeder Deichgenosse ist bei Verlust seines Stimmrechts bei der Wahl der
Mitglieder des Deichamtes verbunden, das ihm angetragene Amt eines Deich-
schöppen anzunehmen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung tritt ein:
a) wenn der Ernannte das Amt überhaupt schon 6 Jahre versehen hat,
b) wenn Gründe angeführt werden können, welche gesetzlich auch von der
Uebernahme einer gerichtlichen Vormundschaft entbinden würden,
c) im Fall eines 60= und mehrjährigen Alters oder bekannter Körper-
schwäche.
K. 73.
Der Deichschöppe hat den Beruf, von dem Zustande des ihm zugewie-
senen Deichantheils fortwährend Kenntniß zu nehmen und die bemerkten Män-
gel dem Deichinspektor anzuzeigen.
S. 74.
Bei vorkommenden Bauten kann dem Deichschöppen die Kontrolle der
Unterbeamten und der unter ihnen angestellten Arbeiter, die Abnahme der zu
liefernden Baumaterialien, auch die Ablohnung der Arbeiter auf der Bansselle
übertragen werden.
K. 75.
Die Deichschöppen sind verbunden, innerhalb ihres Bezirks den halbjäh-
rigen Deich= und Grabenschauen beizuwohnen.
S. 76.
Die Deichschöppen sind berechtigt, Anträge und Beschwerden einzelner
Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichdirektor vorzutragen.
Sie können von Letzterem mit der Führung und Aufnahme einfacher
Untersuchungen und Verhandlungen beauftragt werden.
S. 77.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalhülfe der Deichgenossen
(Ne. 3180.) noth-