Volltext : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Fernhaltung  unzuberlässiger  Personen  vom  Handel.  11

darfs  insbesondere  Nahrungs=  und  Futtermitteln
aller  Art  sowie  rohen  Naturerzeugnissen,  Heiz=  und
Leuchtstoffen  oder  mit  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
  zu  untersagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,
die  die  Unzuverlässigkeit  des  Handeltreibenden  in
Bezug  auf  den  Handelsbetrieb  dartun.  Durch  die
Ausführungsbestimmungen  der  K.  bayerischen  Staatsministerien
  des  K.  Hauses  und  des  Außern  und  des
Innern  vom  25.  September  1915  (StAnz.  Nr.  237a)

die  Verhältnisse  im  Kleinhandel  ins  Auge  und  erregen  ihren  Unwillen.
Die  Hauptschuld  an  den  krassen  Mißständen  trifft  aber  ohne  daß  damit  die
zahllosen  Unregelmäßigkeiten  im  Kleinhandel  entschuldigt  werden  wollten,
wesellos  jene  Elemente,  die  die  Wareé  auf  dem  Wege  vom  Erzeuger  zum

erbraucher  durch  unlautere  Gebahrungen,  insbesondere  durch  Ketten=  und
Schiebehandel  unnü  verteuern.  Gegen  diese  Wucherer  im  großen
Stile  soll  vor  allem  angekämpft  werden.  Die  neuerlichen  Maßnahmen
  des  stellv.  Generalkommandos  im  Verein  mit  der  Tätigkeit  der
Zulassungsstelle  für  den  Großhandel  werden  auf  diesem  Gebiete  hoffentlich
Wandel  schaffen.  Erschwert  wird  das  Vorgehen  gegen  die  großen  Ausbeuterallerdings
  dadurch,  daß,  wie  ebenfalls  in  der  Besprechung  betont  wurde,
noch  nicht  überall  gleich  scharfe  Maßnahmen  gegen  sie  ergriffen  sind.
Bezügglich  des  Kleinhandels  war  man  sich  darüber  einig,  daß  bei  erstmaligen
  kleineren  Verfehlungen  zunächst  durch  das  stellv.  Generalkommando
verwarnt  werden  solle.  Bei  einer  zweiten  Verfehlung  wird  die  Verwarnuna
durch  die  Androhuna  der  Geschäftsschließung  und  die  Bekanntgabe  der  Namen
in  der  Presse  verschärft  werden.  Ist  dies  alles  nutzlos,  so  wird  unweigerlich
die  Geschäftssperre  verhängt  werden.  Ganz  besonders  entschieden  soll  gegen
jene  Geschäftsleute  vorgegangen  werden,  die  die  Abgabe  von  Waren  grundlos
verweigern  und  durch  ungehörige,  oft  geradezu  unflätige  Aeußerungen  die
Verbraucher  reizen.  Sehr  viele  Klagen  werden  in  dieser  Beziehung  gegen
die  Metzger  vorgebracht.  Das  Publikum,  das  ohnehin  unter  den
Einschränkungen  und  sonstigen  Widerwärtigkeiten,  wies#z.  B.
dem  langen  Anstehen  vor  den  Geschäften,  zu  leiden  hat,  darf
eine  rücksichtsvolle  Behandlung  durch  die  Geschäftswelt
erwarten.  Mit  unnachsichtiger  Strenge  werden  die  Nahrungsmittelfälschungen,
  insbesondere  die  Milchfälschungen  behandelt  werden,  von
denen  ein  Teilnehmer  an  der  Besprechung  sagte,  daß  sie  in  der  jetzigen  Zeit
geradezu  als  Verbrechen  bezeichnet  werden  müssen.  Auch  dem  Ersatzmittelschwindel
  wird  mit  Unterstützung  der  staatlichen  Untersuchungsanstalt
für  Nahrungs=  und  Genußmittel  kräftig  entgegengewirkt  werden.  Aus  den
Darlegungen  des  Vertreters  der  Iusüizverwaltung,  und  der  Münchener
Stagtsanwaltschaft  war  ##  entnehmen,  daß  auch  von  dieser  Seite,  unbeschadet
der  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  alles  geschehen  ist  und  geschieht,  um  durch
die  Herbeiführung  strenger  Strafen  abschreckend  zu  wirken.  Der  weiten
Nestentlichkeit  bleibt  meistens  unbekannt,  in  welch'  wirksamer  Weise  durch
die  Verhängung  außerordentlich  hoher  Geldstrafen  im  Wege  des  Strafbefehls
vorgegangen  wird:  Die  Betroffenen  selbst  haben  natürlich  keinen  Anlaß
darüber  zu  reden,  aber  zur  Warung  werden  sie  sich  die  Bestrafungen  in  der
Negel  doch  dienen  lassen.  Wenn  nun  noch  das  Publikum  durch  offene
Mitteilung  der  einzelnen  Vorfälle  an  die  Behörden  an  der  Bekämpfung  des
Wuchers  verständnisvoll  mitwirkt,  so  darf  eine  baldige  Besserung  auf  diesem
Gebiete  wohl  erwartet  werden.