Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Neußer Stadtobligationen, auf den Inhaber lau- 
tend, zum Betrage von 80,000 Rthlr., deren Ausstellung 
und Emission als Darlehn behufs Regulirung des städti- 
schen Schuldenwesens. (Allerh. Privil. v. 14. März 49.) 
139—444. — jährliche Verzinsung derselben mit fünf 
Prozent auf die bei den Obligationen befidlichen Zins- 
koupons. (ebend.) 139. 140. — allmälige Tilgung der- 
selben durch Ankauf oder jährliche Verloofung. (ebend.) 
141. 142. 
Neustadt, Gemeinde, stehe Chausseebau Nr. 20. 
Nenstadt-Eberswalde, slehe Chausseebau Nr. 5. 
Neu-Vorpommern, slehe Pommern. 
Nichtigkeit, bei Strafe derselben soll der Fällung des 
Urkheils in Untersuchungssachen ein mündliches öffent- 
liches Verfahren vor dem erkennenden Gertchte vorher- 
gehen. (V. v. 3. Jan. 49. §. 14.) 10. 
Nichtigkeitsbeschwerde,, Rechtsmittel, durch solche 
können Appellationserkenntnisse über die im §. 38 der 
Verord. v. 3. Janr. 49. bezeichneten Verbrechen und 
Erkenntnisse der Geschworenengerichte (§S. 60. ibid.) 
angefechten werden. (V. v. 3. Janr. 49. §. 138.) 39. 
— dleselbe findet wegen Verletzung von Förmlichkeiten 
im Verfahren und wegen Verletzung eines Strafgesetzes 
statt. (ebend. §§. 139. 140.) 39. — die Entscheidung 
über dieselbe erfolgt auf mündlichen Vortrag von einem 
aus sleben Mitgliedern bestehenden Senate des Ober- 
Tribunals in öffentlicher Sitzung. (ebend. SS. 114—150.) 
40. 41. — Anbringung ders. binnen einer präklusivi- 
schen Frist von 10 Tagen bei dem Gerichte erster In- 
stanz, vom Tage der Verkündung des Urtels. (ebend. 
Is. 143. 144.) 39. 40. — durch die Einlegung ders. 
von Seiten des Angeklagten wird die Vollstreckung der 
Strafe aufgehalten. (V. v. 3. Janr. 49. §. 159.) 42.— 
findet in Dieziplinarsachen nicht statt. (V. v. 10. Juli 
49. §. 45.) 202. — dieselbe wird als Appellations- 
Beschwerde behandelt, wenn die Berufung zulässig und 
eingelegt isl. (ebend. §. 45.) 262. — in wie weit solche 
gegen Erkenntmisse der Gewerbegerichte stattfinden kann, 
ist nach der in den verschiedenen Landeslheilen bestehen- 
den allgemeinen Dsebschheezun zu beurtheilen. (V. 
v. 9. Febr. 49. §S. 64.) 1 
Nieder-Oderbruch, siehe —— 
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn, slehe 
Eisenbahnen Nr. 4. 
Nierenhof, Ort, siehe Chausseebau Nr. 25. 
Nogat, die, (Strom), Ausführung des Brückenbaues über 
dieselbe und der durch die Osteisenbahn-Anlage beding- 
ten Strom-= und Deichregulirungen an ders. für Rech- 
nung des Staats. (G. v. 7. Dezbr. 49. §. 1. Nr. 1. 
u. §S. 2.) 437. 
53 
Normal-Marktorte. 1 
NormalPreise, bei Ablösungen der Reallasten, 
deren Feststellung durch Bildung von Distrikts-Kom- 
missionen. (G. v. 19. Novbr. 49.) 413—410. 
Notarien, deren Ernennung durch den Justizminister 
im Namen des Königs. (V. v. 2. Janr. 49. §. 36.) 
12. — besondere, können in den Städten von 50,000 
und mehr Einwohnern angestellt werden. (V. v. 2. Janr. 
49. S. 30.) 10. — die gleichzeitige Funktion ders. soll 
den bei dem Ober-Tribunal und den Appellationsge- 
richten künftig anzustellenden Rechtsanwalten in der 
Regel nicht beigelegt werden. (ebend. §. 30.) 10. — 
Disziplinar = Strafversahren gegen dieselben. (V. v. 
41. Juli 49. SS. 73—82.) 285—287. — Niederlegung 
ihres Amts bei körperlicher oder geistiger Unfähigkeit. 
(ebend. §S. 83.) 287. — Befugniß ders. zur rechtsgül- 
tigen Aufnahme von Verträgen über Zertheilung von 
Grundstücken, über Abzweigung einzelner Theile 2c., in 
Anwendung des §. 2. des Gesetzes v. 3. Janr. 45. 
(V. v. 2. Janr. 49. §. 31.) 10. — sie sind aber ver- 
pfllichtet, solche Verträge an die betreffende Hypotheken- 
behörde einzusenden. (ebend. s. 31.) 10. — Wählbarkeit 
ders. zu Geschworenen. (V. v. . Janr. 49. §. 63.) 25. 
O. 
Ober-Appellationsgericht, zu Greifswald, 
dasselbe bleibt unter Vorbehalt weiterer Bestimmung 
bestehen, erhält aber dle Bezeichnung: „Appellations- 
gericht“. (V. v. 2. Janr. 49. S§. 24. und 25.) 8. — 
Aushebung desjenigen zu Posen. (V. v. 2. Janr. 49. 
§. 21.) 8. — s. ferner Appellationsgerichte. 
Ober-Bergämter, siehe letz. 
Oberlandesgerichte (Obergerichte), zu Insterburg, 
Königsberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin, 
Cöslin, Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naum- 
burg, Halberstadt, Magdeburg, Münster, Paderborn 
und Arnsberg, dieselben bleiben, unter Vorbehalt wel- 
terer Bestimmung, bestehen, jedoch erhalten sle die Be- 
zeichnung: „Appellationsgerichte“. (V. v. 2. Janr. 
49. §Ss. 24. u. 25.) 8. — s. ferner Appellationsgerichte. 
Oberpräsidenten, dieselben können durch Königliche 
Versügung jederzeit mit Gewährung des vorschrifts- 
mäßigen Wartegeldes einstwellig in den Ruhestand ver- 
setzt werden. (V. v. 11. Juli 49. §. 94.) 290. — 
durch dieselben können bel den Wahlen der Abgeordne- 
ten für die zweite Kammer, Kreise, die zu verschiedenen 
Reglerungsbezirken gehren, zu einem Wahlbezirke ver- 
einigt werden. (V. v. 30. Mal 49. §. 3.) 205. — Wirk- 
samkeit ders. bei den Wahlen zum Volkshause des deutschen 
Parlaments. (V. v. 260. Noybr. 40, 95. 3. u. 37.) 429. 
Ober-
	        
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