Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr-#. 1. 
  
(Nr. 7613.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Februar 1870., betreffend die Verleihung der 
siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- 
Chaussee von Ratibor nach Lucasine, im Kreise Ratibor des Regierungs- 
bezirks Oppeln, zum Anschluß an die Staats-Chaussee nach Rybnik, sowie 
der in dieser Chausseelinie liegenden Brücke über die Oder bei Ratibor. 
N Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Ratibor nach Lucasine, im Kreise Ratibor des Regierungs- 
bezirks Oppeln, #um Anschluß an die Staats--Chaussee nach Rybnik, sowie den 
Neubau der in dieser Chausseelinie liegenden Brücke über die Oder bei Ratibor 
enehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ratibor das Expropriationsrecht 
ür die zu dieser Chaussee und zum Bau der Brücke erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Ma- 
tertalien, nach Maaßgabe der für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung. der Straße und der 
Unterhaltung der Brücke das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschlesüch der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt wer- 
den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. Februar 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Johrgong 1870. (Nr. 7613—761s4.) 22 (Nr. 7614.) 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1870.
	        
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