Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

556  Fünftes  Buch.  8.  212.

schub  kann  nur  Platz  greifen,  wenn  die  genannten  Personen
  ihn  begehren  oder  ihm  beistimmen  ;)

b)  die  Tagesordnung  zu  unterbrechen,  wenn  sie  das  Wort
verlangen,  um  im  Namen  des  Königs  Vorlagen  zu
machen.4)

4)  Was  die  Theilnahme  der  Minister  und  königl.  Commissäre
  an  den  zur  Tagesordnung  der  einzelnen  Sitzung  gehörigen
  Gegenständen  betrifft,  so  können  sie

a)  während  der  Verhandlung  zu  jeder  Zeit  das  Wort  über
den  Berathungsgegenstand  verlangen,  soferne  nur  nicht  ein
Redner  in  seinem  Vortrage  unterbrochen  wird;  )

b)  sie  sind  befugt,  bei  allen  zur  Verhandlung  kommenden
Gesetzentwürfen  Abänderungen  oder  Unterabänderungen
vorzuschlagen;

T)  gegen  die  Fassung  und  Stellung  der  Fragen  kommt  ihnen
ein  Erinnerungsrecht  zu,  wenn  die  Fragen  eine  Vorlage
der  Regierung  oder  einen  Gegenstand  betreffen,  der  an
dieselbe  gebracht  werden  soll;  6)

d)  sie  können  den  Präsidenten  auf  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Ordnung  aufmerksam  machen  und  auf  Verweisung  zur
Ordnung  antragen.  7)

3)  Angef.  Gesetz  Art.  24  Abs.  2.  Dasselbe  gilt  rücksichtlich  der  Bearbeitung
  der  Geschäfte  von  Seite  der  Ausschüsse  (Art.  22).

4)  Angef.  Gesetz  Art.  14.  Nach  der  Beendigung  der  Mittheilung  des
Ministers  ist  in  der  Tagesordnung  fortzufahren.

5)  Angef.  Gesetz  Art.  15;  das  Vorrecht,  welches  nach  dem  Gesetze
v.  1850  Art.  15  Abs.  II—IV  den  Vertretern  der  Regierung  zukam,  ist
in  dem  geltenden  Gesetze  nicht  wiederholt;  s.  jedoch  die  Geschäfts-Ordnung
Art.  45  und  §.  112.

56)  Angef.  Gesetz  Art.  30;  das  Recht  cessirt  also  bei  Gegenständen,  welche
zur  Autonomie  der  Kammern  gehören.

7)  Angef.  Gesetz  Art.  10:  über  das  Recht  der  Minister  und  kgl.  Commissäre,
  die  öffentliche  Sitzung  in  eine  geheime  zu  verwandeln,  s.  Art.  13  b;
über  das  Recht  derselben,  ihre  Vorträge  abzulesen;  s.  Art.  17.