556 Fünftes Buch. 8. 212.
schub kann nur Platz greifen, wenn die genannten Personen
ihn begehren oder ihm beistimmen ;)
b) die Tagesordnung zu unterbrechen, wenn sie das Wort
verlangen, um im Namen des Königs Vorlagen zu
machen.4)
4) Was die Theilnahme der Minister und königl. Commissäre
an den zur Tagesordnung der einzelnen Sitzung gehörigen
Gegenständen betrifft, so können sie
a) während der Verhandlung zu jeder Zeit das Wort über
den Berathungsgegenstand verlangen, soferne nur nicht ein
Redner in seinem Vortrage unterbrochen wird; )
b) sie sind befugt, bei allen zur Verhandlung kommenden
Gesetzentwürfen Abänderungen oder Unterabänderungen
vorzuschlagen;
T) gegen die Fassung und Stellung der Fragen kommt ihnen
ein Erinnerungsrecht zu, wenn die Fragen eine Vorlage
der Regierung oder einen Gegenstand betreffen, der an
dieselbe gebracht werden soll; 6)
d) sie können den Präsidenten auf Zuwiderhandlungen gegen
die Ordnung aufmerksam machen und auf Verweisung zur
Ordnung antragen. 7)
3) Angef. Gesetz Art. 24 Abs. 2. Dasselbe gilt rücksichtlich der Bearbeitung
der Geschäfte von Seite der Ausschüsse (Art. 22).
4) Angef. Gesetz Art. 14. Nach der Beendigung der Mittheilung des
Ministers ist in der Tagesordnung fortzufahren.
5) Angef. Gesetz Art. 15; das Vorrecht, welches nach dem Gesetze
v. 1850 Art. 15 Abs. II—IV den Vertretern der Regierung zukam, ist
in dem geltenden Gesetze nicht wiederholt; s. jedoch die Geschäfts-Ordnung
Art. 45 und §. 112.
56) Angef. Gesetz Art. 30; das Recht cessirt also bei Gegenständen, welche
zur Autonomie der Kammern gehören.
7) Angef. Gesetz Art. 10: über das Recht der Minister und kgl. Commissäre,
die öffentliche Sitzung in eine geheime zu verwandeln, s. Art. 13 b;
über das Recht derselben, ihre Vorträge abzulesen; s. Art. 17.