Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Unser  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Familienangelegenheiten
  des  Königlichen  Hauses,  sowie  Unser  Staatsminister  der  Finanzen  sind  mit  der
Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  20.  Februar  1877.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Kfönigliche  Verordunng,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrasen  gegen  die  ihnen  untergebenen  Beamten.  Vom  13.  Februar  1877.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Ausführung  des  Art.  77  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Staatsbeamten  sowie  der  Angestellten  an  den  Latein=  und  Real-Schulen,
(Reg.  Blatt  S.  211)  und  unter  Bezugnahme  auf  Unsere  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1876  §F.  2  (Reg.  Blatt  v.  1877,  S.  5)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Die  Staatsminister  oder  Departementsvorstände  können  gegen  alle  ihnen
unmittelbar  oder  mittelbar  untergebenen  Beamten  die  zulässigen  Ordnungsstrafen  bis  zur
vollen  gesetzlichen  Höhe  verhängen.

Gegen  Richter  greift  jedoch  die  Strafbefugniß  des  Vorstands  des  Justizministeriums
nur  wegen  einer  in  unmittelbarer  amtlicher  Berührung  mit  demselben  begangenen  Verletzung
  der  Dienstpflicht  Platz;  insoweit  er  hienach  gehindert  wäre,  in  einem  zu  seiner
Keuntniß  gelangten  Falle  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen,  wird  er  die  Einschreitung
der  zuständigen  richterlichen  Disciplinarbehörde  veranlassen.

Der  Vorstand  des  Staatsministeriums  und  des  Geheimen  Rathes  kann  gegen  die
Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten  dieser  Behörden  die  zulässigen  Ordnungsstrafen  bis
zur  vollen  gesetzlichen  Höhe  verhängen.

S.  2.

Dem  Staatsministerium  steht  die  in  §.  1  Abs.  1  bezeichnete  Befugniß  gegen  sämmtliche

  Beamte  des  Verwaltungsgerichtshofs  zu;  jedoch  gegen  die  Collegialmitglieder  nur